Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Kauffahrteischiffe von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, 
soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie 
Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt 
zu führen. 
2. Ein Schiffer auf kleiner Fahrt ist befugt: 
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, auch wenn sie zur Beförderung 
von Reisenden dienen, in der Nahfahrt, 
deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Kubikmeter Brutto- 
raumgehalt sowie Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt und 
der kleinen Fahrt " 
zu führen. 
3. Ein Schiffer auf großer Fahrt ist befugt: 
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Art und Größe in allen Fahrten 
zu führen. 
4. Ein Seesteuermann ist befugt: 
auf deutschen Kauffahrteischiffen jeder Art und Größe in allen 
Fahrten den Steuermannsdienst zu verrichten, 
in dem Umfange der dem Schiffer auf kleiner Fahrt zustehenden 
Befugnis (Nr. 2) deutsche Kauffahrteischiffe zu führen. 
§. 4. 
Die Zulassung zur Schifferprüfung für Küstenfahrt wird bedingt durch die 
Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden min- 
destens fünfzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann. 
Als Fahrzeit zur See gilt die Fahrzeit auf Seeschiffen oder Seefischerei- 
fahrzeugen. Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segelschiffen 
zugebracht sein. Die Fahrt auf Seeleichtern ist nur bis zur Dauer von zwanzig 
Monaten anrechnungsfähig. 
§. 5. 
Die Zulassung zur Schifferprüfung für kleine Fahrt wird bedingt durch 
die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden 
mindestens sechzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann. 
Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segelschiffen — 
mit Ausschluß von Küstenfischereifahrzeugen — außerhalb der Küstenfahrt nach 
vollendetem achtzehnten Lebensjahre zugebracht sein. Die Fahrt auf Seeleichtern, 
auf Küstenfischereifahrzeugen oder im Trajektdienst ist nur bis zur Dauer von 
dreißig Monaten anrechnungsfähig. 
§. 6. 
Die Zulassung zur Steuermannsprüfung wird bedingt durch die Zurück- 
legung einer auf den Ablauf des vollendeten fünfzehnten Lebensjahrs folgenden 
mindestens fünfundvierzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann.
	        
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