Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Wenn mehrere Gemeinden eine Communalgarde gemeinschaftlich errichten, so wird für 
dieselbe nur ein Ausschuß gebildet und es hat in diesem Falle derjenige Stadt= oder Ge- 
meinderath, in dessen Gemeinde die meisten Mannschaften sich befinden, der Bildung des 
Ausschusses sich zu unterziehen. 
Auch ist sodann derjenige Ort, welcher die meisten Mannschaften zählt, der Sitz des 
Ausschusses. 
Wahl der Aus- K9. Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses geschieht in folgender Weise: 
schußmitglieder. 
Das Mitglied des Stadt= oder Gemeinderaths wird durch den Stadt= over Gemeinderath 
selbst ernannt und es ist zugleich für Behinderungsfälle ein Ersatzmann für dasselbe zu wählen. 
Wenn mehrere Gemeinden sich zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Communalgarde 
vereinigen, so ist das zu dem Ausschusse beizuziehende Mitglied des Stadt= oder Gemeinde- 
raths aus dem Stadt- oder Gemeinderathe derjenigen Gemeinde zu wählen, in welcher sich 
die meisten Mannschaften befinden. 
Fortsetzung. # 10. Was die Wahl der übrigen Mitglieder des Ausschusses anlangt, so erfolgt die- 
selbe, mit Ausnahme des Commandanten, dessen Wahl erst nach der Bildung des Ausschus- 
ses vorzunehmen ist, durch sämmtliche Mannschaften der vorhandenen Compagnieen einschließ- 
lich der Chargirten und es ist für jedes dieser Mitglieder ebenfalls ein Ersatzmann zu wählen. 
Die Wahl selbst wird durch Abstimmung mittelst Stimmzettel vorgenommen und es ist 
derjenige als gewählt zu betrachten, auf welchen die meisten Stimmen gefallen sind. 
Sollten bei einer Communalgarde mehr als sechs Compagnieen vorhanden sein, so ist 
die Wahl der Communalgardisten zum Ausschusse in der § 7 des Regulatios vom 29sten 
November 1830 vorgeschriebenen Weise zu bewirken. 
Wahl # 11. Sobald die Bildung des Ausschusses erfolgt ist, hat derselbe die Wahl des 
des „Comman- Commandanten der Communalgarde und dessen Stellvertreters vorzunehmen. 
6*53. Der Wahl eines besondern Commandanten bedarf es jedoch nur dann, wenn die errich- 
tete Communalgarde aus mehr als einer Compagnie besteht. 
Ist dieß nicht der Fall, so versieht der Hauptmann der vorhandenen einen Compagnie 
zugleich die Commandantenfunction und führt als solcher den Vorsitz im Ausschusse, auch 
wenn er nicht als Mitglied in selbigen gewählt sein sollte. 
Fortsetzung. #12. Die Wahl des Commandanten und dessen Stellvertreters leitet der Ausschuß. 
Zu dieser Wahl hat sich derselbe zunächst durch zwei Abgeordnete aus jeder Compagnie 
zu verstärken und es sind diese Abgeordneten durch sämmtliche Mitglieder jeder Compagnie 
einschließlich der Chargirten mittelst Stimmzettel nach Stimmenmehrheit zu wählen. 
Der solchergestalt verstärkte Ausschuß hat hierauf der Communalgarde drei bis fünf 
Personen sowohl für die Stelle des Commandanten als auch für die seines Stellvertreters 
vorzuschlagen und aus diesen haben sodann sämmtliche Mitglieder der Abtheilungen der Com-
	        
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