Gesetz- und Vetoiduungab lalt
für das Königreich Sachsen,
19t## Stück vom Jahre 1849.
K 57) Verordnung,
den Beitritt des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-
Schwerin und des Fürstenthums Schaumburg-Lippe zu den Verträgen wegen
Erleichterung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisen-
bahnen betreffend;
vom 22sten Juni 1849.
In Folge deshalb stattgehabter Verhandlungen sind neuerdings auch die Kurfürstlich Hessi-
sche, Großherzoglich Mecklenburg = Schwerinsche und Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regier=
ungen für das gesammte Gebiet ihrer Länder den Vereinbarungen beigetreten, welche Inhalts
der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 20sten November 1841, 13ten Sep-
tember 1842 und 12ten Februar 1845, sowie der Bekanntmachung vom 26sten März
1849 wegen erleichterter Handhabung der Paß-- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der
Eisenbahnen mit den Regierungen der Königreiche Preußen und Hannover, der Herzogthümer
Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Lüneburg, Anhalt= Cöthen, Anhalt-Dessau und Anhalt-
Bernburg, sowie mit dem Senate der freien Hansestadt Bremen abgeschlossen worden sind.
Nachdem nun hierüber unter den betheiligten Regierungen entsprechende Ministerial-
erklärungen ausgewechselt worden sind, so wird, zugleich unter Bezugnahme auf die Bekannt-
machung des Ministeriums vom 1 2ten Mai l. J., die Gültigkeit der hierlands ausgestellten
Paßkarten für das Gebiet des Königreichs Bayern betreffend, solches und daß von nun an
die Bestimmungen ver erwähnten Verträge auch in Bezug auf das Kurfürstenthum Hessen,
das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und das Fürstenthum Schaumburg-Lippe inner-
halb des in der Verordnung vom 12#en Februar 1845 und der Bekanntmachung vom
26sten März l. J. näher bezeichneten, nunmehr durch die Gebiete der nurgenannten drei
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