Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

  
Gesectz · und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
22tes Stück vom Jahre 1849. 
    
. 66) Verordnung, 
die Einsendung von Anzeigen über Geldgefälle betreffend; 
vom 18ten Juli 1849. 
D. Verordnung an die Grund= und Hypothekenbehörden wegen Einsendung von Anzeigen 
über Geldgefälle, vom 19ten April 1849 (Seite 63 des Gesetz= und Verordnungsblattes) 
sind zwar die meisten Grund= und Hypothekenbehörden nachgekommen, eine nicht unbeträcht- 
liche Anzahl derselben ist indessen damit noch im Rückstande. 
Da jedoch der Zweck, zu welchem diese Anzeigen erfordert worden sind, nicht gestattet, 
noch länger nachzusehen, so werden alle diesenigen Grund= und Hypothekenbehörden, welche 
die durch die Verordnung vom 1 9ten April d. J. vorgeschriebenen Anzeigen der in den 
Grund= und Hypothekenbüchern auf den Folien der verpflichteten Grundstücke eingetragenen 
guts= oder gerichtsherrschaftlichen festen Geldgefälle zeither noch nicht eingesendet haben, bei 
Fünf Thalern Strafe hierdurch bedeutet, diese Einsendung ohne Verzug und längstens 
bis zum 
25sten August dieses Jahres 
zu bewirken. 
Binnen gleicher Frist und bei gleicher Strafe haben diejenigen Grund= und Hypotheken- 
behörden, in deren Grund= und Hypothekenbüchern solche Geldgefälle, welche die in der 
Verordnung vom 19ten April d. J. angegebenen Merkmale an sich haben, überhaupt nicht 
vorkommen, hierüber eine von dem Gerichtsvorstande unterzeichnete einfache Anzeige an die 
Canzlei des Justizministeriums einzusenden. 
Dresden, am 1 Sten Juli 1849. 
Ministerium der Justiz. 
D. gschinskv. Manitius 
  
Letzte Absendung: am Sten August 1849. 
1849. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.