Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(XVIII ) 
  
Katholiken in den Erblanden — deren Pfarrbezirke 
— nach welcher Höhe selbige die Kirchenanlage im sh 1849 4 ent- 
richten haben 
Kaufmännische Anweisungen — Gesetz über felbige 
und zwar: 
— welche Papiere darunter zu verstehen sind — Verfallzeit derselben — 
können nicht zur Annahme präsentirt werden 
— auf welche Summe sie lauten mussen — Ziel der * 
selbe 
Kessel, s. Dampfkessel. 
Kinder, unmündige, unter Vormundschaft stehende, — welche Vorschriften die 
Vormundschaftsbehörden bei deren Auswanderung zu beobachten haben 
Kirchen — deren Versicherung bei der alterbländischen Brandversicherungs- 
anstalt und die desfalls bei der Verordnung vom 4ten Fbrunr 1836 
eingetretene Modification beott. 
Kirchenanlage, katholische, — usschreiben für deren Erhebung im Jahre 
1849 
Kirchenvorstand der Deutschkatholiken — dess en Organisation und Wirksamkeit 
Körperliche Züchtigung, s. Züchtigung. 
Kosten, durch Requisitionen Baherscher Behörden in Cidilsachen undermögender 
Personen erwachsene, — wer dieselben zu tragen hat 
Kramhandel auf dem Lande — welchen Versonen Concession zu dess en Aus- 
übung künftig nicht zu ertheilen ist 
— Verlust dieser Concession im Falle des Vißbrauchs derselen durch 
Auslohnung der Arbeiter mit Waaren 
Kreuzerstücke, s. Sechskreuzerstücke. 
Kriegsgerichte des Hauptzeughauses und des Ingenieurscorps — werden 
aufgehoben 
Kriegsministerium — bre des Obein Mebewborh . * Vor- 
stande . 
Kriegsstand, s. Dresden — Werdau. « 
L. 
Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt — künftige Versicher- 
ung der Kirchen, geistlichen= und Stiftungs= ingl. Schulgebäude in 
den Erblanden und der Oberlausitz dabei 
Firation und Höhe der Brandversicherungsbeiträge für die zur 
1849, 1850 und 1851 zu selbiger . 
— Einnehmergebühren für Erhebung und Einrechnung dieser Beiträge 
Revision der Taren von den bei selbiger versicherten alterblän- 
dischen Gebäuden und Verfahren dabee 
— in welcher Weise die Abschätzung, Catastration und Versicherung der 
Gebäude erfolgen soll . 
Landeskirchenvorstand der Deutschkatholiken — vessen Srs und 
Wirksamkeit . . 
Landrentenbank — welche Commisfare deren Verwaltung leiten ç 
Landtag — Wirksamkeit der Kammern in der Gesetzgebung. 
— – 
—Jö —— 
  
  
  
Tag. 
5 Febr. 
4 Oct. 
7 Juni 
20 April 
19 März 
Oct. 
Febr. 
—— 5 
Oct. 
1 
22 Oct. 
— — 
— — 
21 Nov. 
8 März 
19 März 
26 März 
28 März 
13 Aug. 
— 
* - 
21 Febr. 
22 März 
31 März 
  
Seite. 
Ofg. 
238 
110 fg. 
66 
46 fg. 
238 
30 fg. 
239 fg. 
286 ig. 
289 fg. 
43 
46 fg. 
48 
151 fg. 
30 fg. 4 
49 
57 
  
Paragraph. 
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1 — 17
	        
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