(XVIII )
Katholiken in den Erblanden — deren Pfarrbezirke
— nach welcher Höhe selbige die Kirchenanlage im sh 1849 4 ent-
richten haben
Kaufmännische Anweisungen — Gesetz über felbige
und zwar:
— welche Papiere darunter zu verstehen sind — Verfallzeit derselben —
können nicht zur Annahme präsentirt werden
— auf welche Summe sie lauten mussen — Ziel der *
selbe
Kessel, s. Dampfkessel.
Kinder, unmündige, unter Vormundschaft stehende, — welche Vorschriften die
Vormundschaftsbehörden bei deren Auswanderung zu beobachten haben
Kirchen — deren Versicherung bei der alterbländischen Brandversicherungs-
anstalt und die desfalls bei der Verordnung vom 4ten Fbrunr 1836
eingetretene Modification beott.
Kirchenanlage, katholische, — usschreiben für deren Erhebung im Jahre
1849
Kirchenvorstand der Deutschkatholiken — dess en Organisation und Wirksamkeit
Körperliche Züchtigung, s. Züchtigung.
Kosten, durch Requisitionen Baherscher Behörden in Cidilsachen undermögender
Personen erwachsene, — wer dieselben zu tragen hat
Kramhandel auf dem Lande — welchen Versonen Concession zu dess en Aus-
übung künftig nicht zu ertheilen ist
— Verlust dieser Concession im Falle des Vißbrauchs derselen durch
Auslohnung der Arbeiter mit Waaren
Kreuzerstücke, s. Sechskreuzerstücke.
Kriegsgerichte des Hauptzeughauses und des Ingenieurscorps — werden
aufgehoben
Kriegsministerium — bre des Obein Mebewborh . * Vor-
stande .
Kriegsstand, s. Dresden — Werdau. «
L.
Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt — künftige Versicher-
ung der Kirchen, geistlichen= und Stiftungs= ingl. Schulgebäude in
den Erblanden und der Oberlausitz dabei
Firation und Höhe der Brandversicherungsbeiträge für die zur
1849, 1850 und 1851 zu selbiger .
— Einnehmergebühren für Erhebung und Einrechnung dieser Beiträge
Revision der Taren von den bei selbiger versicherten alterblän-
dischen Gebäuden und Verfahren dabee
— in welcher Weise die Abschätzung, Catastration und Versicherung der
Gebäude erfolgen soll .
Landeskirchenvorstand der Deutschkatholiken — vessen Srs und
Wirksamkeit . .
Landrentenbank — welche Commisfare deren Verwaltung leiten ç
Landtag — Wirksamkeit der Kammern in der Gesetzgebung.
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—Jö ——
Tag.
5 Febr.
4 Oct.
7 Juni
20 April
19 März
Oct.
Febr.
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Oct.
1
22 Oct.
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21 Nov.
8 März
19 März
26 März
28 März
13 Aug.
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21 Febr.
22 März
31 März
Seite.
Ofg.
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Paragraph.
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