Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(170 ) 
V. 
Ort: (Bermsgrün.) 
Catasternummer (4.) 
(Carl Friedrich Schneider) Besitzer (eines Hufenguts) hat bei der Königlichen Landes- 
(1sten Januar 18.) 
Brandpversicherungsanstalt vom (1sten Juli 18.) 
an 
  
  
  
  
nach dem catastrirten versichert 
Zeitwerthe mit 
mit mit » ,·» 
Einschluß Ausschluß Einschluß Ausschluß 
  
des Mauerwerks. 
des Mauerwerks. 
  
Thaler. Thaler. 
Thaler. Thaler. 
  
  
  
  
  
(a) das Wohnhaus mit Stallungen und zwei dazu gehörige, . 
HolzremiseundBackofenenthaltendeAnbaue... 4,350 3,775 — 3,500 
b) das Wirthschaftsgebäude mit Gesindewohnung und Stall- 
ungggen 2,500 1,900002,500 —- 
c)dieScheunemitTennenverlångerung 1,900 1,800 DS00 – 
4) die Schweineställe. .. 175 75 – 75 
e) den Federviehstall. 627. — 314 — 
Summa 7,9064) 
  
und wird darüber gegenwärtiger 
Recognitions-Schein 
unter gewöhnlicher Vollziehung ausgestellt. 
(Schweinsburg) den (10ten Januar 1850.) 
« Das Patrimonialgericht 
uu 
Justitiar. 
Anmerkungen. 
1) Die in Folge eingetretener, mittelst der gewöhnlichen Catasternachträge (§ 15) zur Anzeige kommenden Werths- 
und Versicherungs-Veränderungen zu ertheilenden neuen Recognitionsscheine sind erst nach Zurückempfang des appro- 
birten Catasternachtrags und mit dem Eintritte der Wirksamkeit desselben auszustellen und dagegen die frühern un- 
gültig gewordenen Scheine zurück zu fordern und zu cassiren. 
2) In den nach § 37 des Gesetzes vom 14ten November 1835 über Neubaue und über die an die Stelle abge- 
brannter, oder abgetragener, wieder neu errichteter Gebäude, auszustellenden Recognitionsscheinen, sind lediglich 
diese, mithin ausschließlich der schon versicherten Gebäude, aufzunchmen, indem gedachte Scheine blos die Stelle von 
Interimsrecognitionsscheinen vertreten und diese letztern nach Zurückempfang des approbirten Catasternachtrags, in wel- 
chen die neuen Gebäude mit aufzunehmen, gegen andere vollständige, nach § 41 des angezogenen Gesetzes auszuferti- 
gende Recognitionsscheine umzutauschen sind. Uebrigens ist in diesen Interimsscheinen, statt des lsten Januar oder 
1sten Juli, derjenige Tag einzuruücken, an welchem das Catastrationsprotocoll seinem ganzen Inhalte nach genehmigt 
und die Versicherungssumme entweder declarirt, oder von Amtswegen festgesetzt worden ist. 
Die Einsendung der Duplicate der den Versichernden ausgestellten Recognitionsscheine hat mittelst kurzen Präsen- 
tationsberichts, welcher den Ort, zu dem diese Gebäude gehören, sowie die Nummer und die Buchstaben der letztern 
zu enthalten, an die Brandversicherungscommission zu erfolgen. 
Endlich und 
3) wird noch aufmerksam gemacht, daß bei zur Anmeldung kommenden, bei der Landes-Immobiliarbrandver- 
sicherungsanstalt noch nicht versicherten, daselbst aber versicherungsfähigen Maschinen und andern dahin gehörigen Ge-
	        
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