Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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von dem bisherigen Inhaber an die genannten Creditanstalten übergehen, und dabei der 
Grundstücksbesitzer, den Statuten der letztern gemäß, nunmehr die Rückzahlung in Pfand— 
briefen nach dem Nennwerthe zu leisten angelobt und solches in das Grund= und Hypotheken- 
buch eintragen läßt, den Eintrag nicht auf das Versprechen der Rückzahlung in Pfandbriefen 
nach dem Neunwerthe, wie die angeführte Verordnung besagt, zu richten, sondern dahin 
zu fassen, daß der Grundstücksbesitzer wegen des im Falle dieser Rückzahlung möglichen 
Mehrbetrags über den Nennwerth — Ereurrens über Pari — das Grundstück verpfän- 
det habe. 
Da es aber an zureichenden Gründen fehlt, in den Fällen, wo der erbländische Eredit- 
verein oder die Oberlausitzer Hypothekenbank schon bestehende hypothekarische Forderungen 
durch Cession erwirbt, ein anderes Verfahren zu beobachten, als in den Fällen, wo die 
Creditanstalt der erste, ursprüngliche Darleiher ist, eine solche Verschiedenheit der Behand- 
lung auch, in Rücksicht auf die bei der Grund= und Hypothekenbuchführung erforderliche 
Gleichförmigkeit, nicht angemessen erscheint, so werden die Grund= und Hypothekenbehörden 
hierdurch angewiesen, der Verordnung vom 30sten April 1845 entsprechend, bei der Ein- 
tragung von Cessionen an die genannten öffentlichen Creditanstalten das vom Grundstücks- 
besitzer als debitor cessus gegebene Versprechen der Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem 
Nennwerthe, wenn dessen Eintragung beantragt worden ist, (§§ 18, 45 des Gesetzes vom 
6Gten November 1843, §19 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1 844) in der 
Art, daß der Besitzer „die Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe" versprochen 
habe, mit Vorsetzung einer Hypothekennummer, (§ 183 des Gesetzes, § 65 der Ausführ- 
ungsverordnung) in das Grund= und Hppothekenbuch an der betreffenden Stelle besonders 
einzutragen. 
Bei den mit andern Ausdrücken bisher geschehenen Einträgen hat es sein Bewenden. 
Dresden, am 23sten August 1849. 
Ministerium der Justiz. 
D. Zschinsky. 
Manitius. 
  
82) Verordnung, 
die Entscheidung eines Zweifels in Beziehung auf das Gesetz vom 18ten No- 
vember 1848 über die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei 
Preßvergehen und dergleichen betreffend; 
vom 27 sten August 1849. 
D. im § 42 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die provisorische Einrichtung des 
Strafverfahrens bei Preßvergehen und vergleichen betreffend, vom 23 sten November 1848, 
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