Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(XXL)

 

Opfergeld,  an  die  Geistlichen  und  Kirchendiener  zu  entrichtendes,  —  Ermäch—
tigung  der  Ortsrichter  auf  dem  Lande  zu  dessen  Beitreibung  Executions—
anträge  gegen  die  säumigen  Verypflichteten  bei  den  Juftizbehörden  anzubringen
  und  zu  verfolgen

Ortsrichter  auf  dem  Lande  —  inwiefern  selbigen  zu  Vertretung  der  Geistlichen
und  Kirchendiener  vor  Gericht  zum  Zwecke  der  Beitreibung  rückständigen
Opfer=  und  Häuslergeldes  im  Wege  der  Erecution  Auftrag  ertheilt  wird

P.

Pässe,  von  Königl.  Bayerschen  Behörden  ausgestellte,  —  die  den  Inhabern  derselben
  in  hiesigen  Landen  ertheilten  Begünstigungen  zu  Erleichterung
des  Verkehrs  auf  der  Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  betr.

Parlament,  deutsches,  —  Wahl  eines  Nationalvertreters  für  den  15ten,  16ten
und  19ten  Bezirk  hierzu  .  ....

Parochien,  katholische,  in  den  Erblanden  —  deren  Bezirke

Paß-  und  Fremdenpolizei  —  Beitritt  der  freien  Hansestadt  Bremen.  zu

den  Verträgen  wegen  deren  Erleichterung  bei  Reisen  mittelst  der  Eisen—
bahnen

—  —  —

Beitritt  des  Kurfürstenthume  Hessen,  des  Großherzogthums
Mecklenburg-Schwerin  und  des  Fürstenthums  Schaumburg-Lippe  zu  den
Verträgen  wegen  deren  Erleichterung  bei  Reisen  mittelst  der  Eisenbahnen

Patrimonialgerichte  —  welche  Kategorien  von  abgethanen,  in  deren  Archiven
  befindlichen  Acten  vor  deren  Uebergabe  an  die  Königl.  Gerichtsbehörden
  zu  cassiren  sind  ..

Pegau,  Stadt,  —  Bestätigung  des  Regulaties  für  vie  dasige  Spareaffenanstalt

Penig,  Stadt,  —  Bestätigung  des  Statuts  für  die  dasige  Sparcasse

Pensionsverein  Sächsischer  Advocaten  für  Unterstützung  hrer  Wittwen  und
Waisen  —  Bestätigung  der  Statuten  desselben.  .

Personalsteuer,  s.  Gewerbe-  und  Personalsteuer.

Pfarreien,  katholische,  in  den  Erblanden  —  deren  Bezirke

Pferde  —  deren  Ausfuhr  aus  hiesigen  Landen  nach  Dänemark  ist  verboten

Pfordten,  von  der,  Dr.  und  Staatsminister,  —  wird  auf  seinen  Wunsch  der
Function  eines  Staatsministers  enthoben

Pelizeit  ehörden  —  was  selbige  bei  Veranstaltung  von  wwesecinn  auf

dem  Lande  zu  beobachten  haben

Presse  —  Ausführung  des  89  des  hierauf  bezugl  ichen  Gesetzes  vom  I18en
November  1848  in  Bezug  auf  Abgabe  eines  Exemplars  von  den  zum

Vertriebe  im  Publieum  bestimmten  Erzeugnissen  an  die  Oberstnatsanwalischafft
  .  ..

 

Tag.

5  Febr.

5  Febr.

12  Mai

12  Jan.

27  Jan.
15  März
5  Febr.

26  März

22  Juni

28  März
20  Jan.
18  Mai
22  Jan.

5  Febr.
28  April

24  Febr.

20  April

2  Jan.
5  April

 

Seite.

29

29

101

44

9fg.

131

50  fg.
6  (g.
108  fg.

Afg.

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1  fg.

 

Paragraph.

1—8