Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Zu 53 flg. 
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1 Thlr. — — für die Actuare, auch beim Uebernachten — 20 Mgr. — für 
Erstere und — 15 Ngr. — für Letztere, 
gewährt werden. 
C) Das Reisefortkommen kann bei den Sub b. gedachten Geschäften, wenn nicht eine 
höhere Ausgabe erweislich nöthig war, mit 2 Thlr. — — für jeden Tag berechnet werden. 
Es finden aber die Sub b und c. eben getroffenen Bestimmungen auf Patrimonialge- 
richtsbeamte nur bei Expeditionen außerhalb des Sitzes des Gerichts Anwendung. 
Auch kann von Staatsdienern, die wegen ihres Fortkommens bei amtlichen Reisen ein 
Geldäquivalent oder Haferdeputat erhalten, eine besondere Vergütung von Fuhrkosten nur 
dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verrichtung, zu der sie reisen, außerhalb des- 
jenigen Bezirks stattfand, für welchen sie das Aequivalent oder Deputat beziehen. 
Die Berechnungen des nach Obigem zu vergütenden Verlags sind für die Wahlaus- 
schüsse von den Regierungscommissarien und für diese letztern von der Kreisdirection des Be- 
zirks festzustellen, hierauf aber von den Kreisdirectionen, an welche die Regierungscommissa- 
rien die von ihnen festgestellten Rechnungen einzusenden haben, dem Ministerium des Innern 
zu überreichen, welches sodann die Auszahlung anordnet. 
Dresden, am 19ten September 1849. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
Auszug 
aus der Ausführungsverordnung vom 23sten November 1848. 
§28. Der Wahlausschuß in jeder Wahlabtheilung hat sofort, nachdem er die Aufforderung zu 
Veranstaltung der Geschwornenwahl erhalten, eine hinreichende Anzahl Stimmzettel anfertigen 
zu lassen, und solche am obern Rande mit einem Siegel oder Stempel, ingleichen mit einer 
fortlaufenden Nummer zu versehen, so daß sich jeder einzelne Stimmzettel von allen übrigen 
unterscheiden läßt. 
Die Nummer ist in einer Ecke des Stimmzettels anzubringen und diese mittelst eines 
Schnittes in das Papier so einzurichten, daß sie späterhin mit Leichtigkeit von dem Stimm-= 
zettel selbst getrennt werden kann, ohne den übrigen Inhalt des letzteren zu verletzen (vergl. 
32 dieser Verordnung). Ueberläßt der Wahlausschuß die Abgabe der Stimmzettel für 
einzelne Orte den Gemeinderäthen, so hat er jedem derselben eine angemessene Anzahl Stimm- 
zettel, jedoch in einer fortlaufenden Nummerfolge, zuzustellen.
	        
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