Zu 53 flg.
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1 Thlr. — — für die Actuare, auch beim Uebernachten — 20 Mgr. — für
Erstere und — 15 Ngr. — für Letztere,
gewährt werden.
C) Das Reisefortkommen kann bei den Sub b. gedachten Geschäften, wenn nicht eine
höhere Ausgabe erweislich nöthig war, mit 2 Thlr. — — für jeden Tag berechnet werden.
Es finden aber die Sub b und c. eben getroffenen Bestimmungen auf Patrimonialge-
richtsbeamte nur bei Expeditionen außerhalb des Sitzes des Gerichts Anwendung.
Auch kann von Staatsdienern, die wegen ihres Fortkommens bei amtlichen Reisen ein
Geldäquivalent oder Haferdeputat erhalten, eine besondere Vergütung von Fuhrkosten nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verrichtung, zu der sie reisen, außerhalb des-
jenigen Bezirks stattfand, für welchen sie das Aequivalent oder Deputat beziehen.
Die Berechnungen des nach Obigem zu vergütenden Verlags sind für die Wahlaus-
schüsse von den Regierungscommissarien und für diese letztern von der Kreisdirection des Be-
zirks festzustellen, hierauf aber von den Kreisdirectionen, an welche die Regierungscommissa-
rien die von ihnen festgestellten Rechnungen einzusenden haben, dem Ministerium des Innern
zu überreichen, welches sodann die Auszahlung anordnet.
Dresden, am 19ten September 1849.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
Auszug
aus der Ausführungsverordnung vom 23sten November 1848.
§28. Der Wahlausschuß in jeder Wahlabtheilung hat sofort, nachdem er die Aufforderung zu
Veranstaltung der Geschwornenwahl erhalten, eine hinreichende Anzahl Stimmzettel anfertigen
zu lassen, und solche am obern Rande mit einem Siegel oder Stempel, ingleichen mit einer
fortlaufenden Nummer zu versehen, so daß sich jeder einzelne Stimmzettel von allen übrigen
unterscheiden läßt.
Die Nummer ist in einer Ecke des Stimmzettels anzubringen und diese mittelst eines
Schnittes in das Papier so einzurichten, daß sie späterhin mit Leichtigkeit von dem Stimm-=
zettel selbst getrennt werden kann, ohne den übrigen Inhalt des letzteren zu verletzen (vergl.
32 dieser Verordnung). Ueberläßt der Wahlausschuß die Abgabe der Stimmzettel für
einzelne Orte den Gemeinderäthen, so hat er jedem derselben eine angemessene Anzahl Stimm-
zettel, jedoch in einer fortlaufenden Nummerfolge, zuzustellen.