Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Ueber Aushändigung der Stimmzettel an die sich anmeldenden Stimmbetechtigten ist vom 
Wahlausschusse und bezüglich dem Gemeinderathe ein Verzeichniß nach dem hier unter ) bei- 
liegenden Schema zu halten und darin genau vdie Nummerfolge der an die Stimmberechtig- 
ten abgegebenen Stimmzettel zu befolgen. Der Wahlausschuß hat auch diese Verzeichnisfe 
insoweit herstellen zu lassen, als er das dazu erforderliche, mit den nöthigen Abtheilungslinien 
und Ueberschriften versehene Papier anzuschaffen, auch die Nummern der an die einzelnen Ge- 
meinderäthe abzugebenden Stimmzettel in die erste Spalte des dazu gehörigen Verzeichnisses 
eintragen zu lassen hat, so daß nach der Rückgabe dieser Verzeichnisse Seiten der betreffenden 
Gemeinderäthe diese selbst ein, nach der Nummerfolge zu ordnendes Ganze bilden. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß bei einem, mit Abgabe der Stimmzettel beauftragten 
Gemeinderathe mehr Stimmzettel gebraucht würden, als in dem ihm übergebenen Verzeichnisse 
der Nummer nach sich eingetragen befinden, so hat der Gemeinderath die noch erforderlichen 
Stimmzettel selbst zu nummeriren und zwar so, daß sie insgesammt die Nummer des letzten 
Stimmzettels erhalten, dieser jedoch eine zweite Nummer in einer von 1 anfangenden Reihe- 
folge z. B. 225, 225, 225, u. s. w. beigefügt wird. Zu diesem Behufe hat jeder Gemeinve- 
rath vom Wahlausschusse auch eine Anzahl Stimmzettel, die mit Nummern noch nicht ver- 
sehen sind, zu erhalten. 
& 20. In dem über Aushändigung der Stimmzettel außer dem Verzeichnisse aufzuneh- 
menden Protocolle ist nur noch kürzlich zu bezeugen, daß die in dem Verzeichnisse aufgeführ- 
ten Stimmzettel den dabei genannten Personen ausgehändigt worden seien. 
Dieses Protocoll, zu dessen Aufnahme jedes Gemeinderathsmitglied befugt ist, ist von 
allen zugegen gewesenen Mitgliedern des Gemeinderaths zu unterschreiben. Werden vom 
Wahlausschusse sogleich bei der Anmeldung der stimmberechtigten Personen zurückgewiesen und 
ihnen Stimmzettel nicht ausgehändigt, so ist dieß ebenfalls kürzlich im Protocolle zu erwähnen. 
Kann der Wahlausschuß über Bedenken, die ihm bei der Anmeldung eines Stimmberech= 
tigten aufstoßen, in Ermangelung zuverlässiger Unterlagen nicht sofort entscheiden, oder gehen 
einem mit der Abgabe der Stimmzettel beauftragten Gemeinderathe Bedenken gegen die Stimm- 
berechtigung eines sich bei ihm Anmeldenden bei, so ist zwar dem Letzteren ein Stimmzettel 
einzuhändigen, er ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß der Wahlausschuß über seine 
Zulassung zur Abstimmung noch entscheiden werde, und sind die dem Wahlausschusse oder be- 
züglich dem Gemeinderathe deshalb beigegangenen Zweifel in dem erwähnten Protocolle eben- 
falls niederzulegen. 
30. Sofort nach Verfluß der für die Anmeldung der Stimmberechtigten gesetzten Fristist 
von den mit diesem Geschäfte beauftragt gewesenen Gemeinderäthen vas über Aushändigung 
der Stimmzettel gehaltene Verzeichniß nebst dazu gehörigem Protocolle und den etwa übrig 
gebliebenen Stimmzetteln an den Wahlausschuß abzugeben und von viesem die etwa noch un- 
1849. 37
	        
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