Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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erledigten Zweifel hinsichtlich der Stimmberechtigung einzelner Angemeldeten, nach deren sum- 
marischer Erörterung schleunigst und jedenfalls vor dem zur Abgabe der Stimmzettel anbe- 
raumten Tage, zu entscheiden, und wenn einem Angemeldeten dadurch die Stimmberechtigung 
aberkannt wird, dieß in dem gehaltenen Verzeichnisse bei dem betreffenden Namen anzu- 
merken. 
Verzeichniß 
der angemeldeten Stimmberechtigten. 
  
— — 
  
Nummer N 
des ame 
Stimm-= des Angemeldeten. 
zettels. 
Stand 
und Wohnort 
desselben. 
  
Bemerkung 
des 
Wahlausschusses. 
  
120. Gottlieb Bähr, 
121. Christian Müller, 
122. Gottfried Schmidt, 
  
Gutsbesitzer in 
Strehla. 
  
Häusler daselbst. 
Häusler daselbst. 
  
Hat abgestimmt. 
*) 
Ist nicht stimmberechtigt. 
*) Bleibt leer, weil er den Stimm- 
zettel nicht abgegeben hat.
	        
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