Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(208 ) 
& 84) Verordnung, 
die Veranstaltung der Landtagswahlen betreffend 
vom 20sten September 1849. 
Wyn, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden könig 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben beschlossen, einen ordentlichen Landtag demnächst einzuberufen und verordnen daher 
hierdurch die unverweilte Veranstaltung der in sämmtlichen Wahlbezirken nach den Vorschrif- 
ten des Gesetzes vom 15ten November vorigen Jahres und der Ausführungsverordnung dazu 
vom gten September dieses Jahres zu bewirkenden Wahlen der Abgeordneten in beide 
Kammenrn. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, den 20sten September 1849. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
85) Verordnung, 
die Bestellung der Regierungscommissare für die Landtagswahlen betreffend; 
vom 20sten September 1849. 
Fur- die nach der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage sofort zu veranstaltenden 
Landtagswahlen sind nachbenannte Regierungscommissare ernannt worden: 
für den 1. Bezirt der Stadtrath Püschel zu Zittau, 
2. der Justizcanzleidirector Flohr zu Reibersdorf, 
3. der Amtshauptmann von Carlowitz zu Zittau, 
4. der Gerichtsdirector von Jeschky zu Budissin, 
- 5. der Klostersyndieus Kölbing zu Herrnhut, 
26. der Kreissteuerrath Klemm zu Budissin, 
- 7. . der Bürgermeister Starke daselbst, 
8. . der Landgerichtsassessor Köllner daselbst, 
99. . er Justitiar Hahn zu Neusalza,
	        
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