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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
27#„les Stück vom Jahre 1849.
86) Verordnung,
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend;
vom 18ten September 1849.
D. nach § 22 des Zollvereinigungsvertrags mit Ablauf des 3jährigen Zeitraums seit der
unterm 1 Sten August 1846 (Seite 199 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1846) angeordneten Aufnahme von Bevölkerungslisten eine abermalige Volkszählung erfor-
derlich wird, so wird mit Genehmigung des Gesammtministeriums im Allerhöchsten Auftrage
hiermit verordnet:
1) Im Monate December dieses Jahres ist eine Volkszählung zu veranstalten, bei wel-
cher in Gemäßheit der bei den Verhandlungen der 7ten Generalconferenz in Zollvereinsange-
legenheiten zu Karlsruhe im Jahre 1845 vereinbarten Grundsätze
der dritte December
dergestalt als Normaltermin anzunehmen ist, daß auch bei der Fortsetzung des Geschäfts an
den folgenden Tagen an jedem Orte genau Diejenigen, welche am 3ten December aufzuzeich-
nen gewesen wären, in die Liste einzutragen sind.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages
zur Norm, so daß Alle Diejenigen, welche in der Nacht vom 2ten bis 3ten December erst
nach Mitternacht geboren werden, aus dem Verzeichnisse wegbleiben, die erst nach diesem Zeit-
puncte Gestorbenen aber noch mit gezählt werden.
2) Zur Erleichterung des Geschäfts und Erlangung größerer Zuverlässigkeit werden in
jedes Haus Tabellen gegeben, welche von den Hauswirthen oder deren Stellvertretern auszu-
füllen sind. Zu diesem Behufe werden Listenschemata nach dem hier unter 2 beiliegenden
Muster an die Amtshauptleute und die Gesammtcanzlei zu Glauchau zur weitern Vertheilung
übersendet werden.
3) Aus den § 2 gedachten Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Ergebnisse in die
Tabellen nach den unter + und O beiliegenden Schematen einzutragen.
1849. 40