Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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6#3. Ergiebt sich aus dem Inhalte der Klage, daß der Gegenstand nicht zur Competenz 
des Schiedsgerichts gehöre, so ist dieselbe sofort zurückzuweisen. 
§ 4.Entspricht eine Klage den Erfordernissen des § 2 nicht, so ist, vor Mittheilung 
derselben an den Verklagten, wegen Ergänzung oder Verbesserung der dem Kläger zu bezeich- 
nenden Mängel, das Erforderliche anzuordnen. 
§5. Die Klage ist dem Verklagten im Wege der gerichtlichen Insinuation mit der Auf- 
forderung zuzufertigen, dieselbe in einer nach den Umständen auf vier bis acht Wochen zu 
bestimmenden Frist vollständig zu beantworten. — Diese Frist kann auf den Antrag des 
Verklagten nach Ermessen des Gerichts, jedoch nur einmal, verlängert werden. Die Beant- 
wortung muß in einer nach Vorschrift des § 1 abgefaßten Schrift erfolgen; ist diese Vor- 
schrift nicht beobachtet, so wird die Schrift zurückgegeben, und es tritt, wenn nicht vor Ab- 
lauf der Frist eine andere, in gehöriger Form abgefaßte Schrift eingereicht wird, das Con- 
tumacialverfahren ein (§6). —. Dem Kläger ist von der Zufertigung der Klage an den 
Verklagten, und von der dem letztern bewilligten Fristoerlängerung, sowie von dem Tage 
der erfolgten Insinuation an den Verklagten mittelst eines durch die Post abzusendenden Er- 
lasses Nachricht zu geben. 
§ 6. Wird die Klagebeantwortung nicht binnen ver bestimmten Frist eingereicht, so 
werden die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestanden erachtet, und ist demgemäß 
in contumaciam, was Rechtens, zu erkennen. 
§ 7. Gegen ein solches Contumacialerkenntniß (§ 6) findet die Restitution Statt, wenn 
binnen vier Wochen nach dessen gerichtlicher Insinuation der Verklagte darum nachsucht und 
zugleich eine vollständige Klagebeantwortung in gehöriger Form einreicht. 
&##Die Klagebeantwortung muß enthalten: eine bestimmte und erschöpfende Einlas- 
sung auf den ganzen Inhalt der Klage und zugleich sämmtliche Einreden, deren der Verklagte 
sich bedienen will, mit Angabe der Beweismittel, in Hinsicht deren die Bestimmungen im 
8 2 gleichfalls Anwendung finden. — Fernere auf Thatsachen beruhende Einreden, welche 
in der Klagebeantwortung nicht vorgebracht sind, können nicht weiter geltend gemacht werden. 
Thatsachen, denen in der Klagebeantwortung nicht ausdrücklich widersprochen ist, werden für 
zugestanden, und Urkunden, über welche keine Erklärung abgegeben ist, werden für anerkannt 
erachtet. 
*9. Von der Verpflichtung zur vollständigen Beantwortung der Klage befreit nur die 
Einrede, daß die Sache nicht zur Competenz des Schiedsgerichts gehöre. — Vermeint der 
Verklagte, diese Einrede entgegenstellen zu können, so kann er darauf antragen, daß zunächst 
über dieselbe verhandelt und erkannt werde; findet aber das Gericht diesen Antrag nicht ge- 
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