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MÆ 91) Bekanntmachung,
den Bezirkswahlausschuß des 69sten Landtagswahlbezirks betreffend;
vom öten October 1849.
Nachdem fuͤr den 69sten Landtagswahlbezirk anstatt des in der Beifuge Sub A. der Aus-
führungsverordnung vom 19ten September d. J. genannten Wahlausschusses zu Neustadt
der zu Hohnstein zum Bezirkswahlausschusse bestimmt worden ist, so wird dieß unter Be-
zugnahme auf die gedachte Verordnung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 5ten October 1849.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
e 92) Verordnung,
die durch Requisitionen Bayerscher Behörden entstehenden Kosten betreffend;
vom 4ten October 1849.
□—.
In Gemäßheit eines mit der Königl. Bayerschen Regierung getroffenen Uebereinkommens
wegen gebühren= und stempelfreier Erledigung der Requisitionen der beiderseitigen Gerichte
in Civilsachen unvermögender Personen wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Fol-
gendes verordnet:
Requisitionen, welche von Bayerschen Behörden in Civilsachen unvermögender Personen
an Gerichte des Königreichs Sachsen ergehen, sind von letzteren, sobald die Sache als Armen-
sache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde das Unvermögen ver zahlungspflich-
tigen Betheiligten bezeugt ist, sportel= und stempelfrei zu erledigen und nur die nothwendigen
baaren Verläge, einschließlich der Schreibelöhne, in Ansatz zu bringen; wogegen das Gleiche
auch von den Bayerschen Gerichten gegen die diesseitigen Behörden in dergleichen Requisitions=
fällen beobachtet werden wird.
Die auf Requisitionen Bayerscher Behörden in Sachen der bemerkten Art zu erlassenden
verschlossenen Antwortschreiben sind außerhalb mit der Bezeichnung: „Armensache" (I. S.)
zu versehen, welche ihnen auf den Königl. Bayerschen Posten portofreie Beförderung sichert.
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