Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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MÆ 91) Bekanntmachung, 
den Bezirkswahlausschuß des 69sten Landtagswahlbezirks betreffend; 
vom öten October 1849. 
Nachdem fuͤr den 69sten Landtagswahlbezirk anstatt des in der Beifuge Sub A. der Aus- 
führungsverordnung vom 19ten September d. J. genannten Wahlausschusses zu Neustadt 
der zu Hohnstein zum Bezirkswahlausschusse bestimmt worden ist, so wird dieß unter Be- 
zugnahme auf die gedachte Verordnung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 5ten October 1849. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
e 92) Verordnung, 
die durch Requisitionen Bayerscher Behörden entstehenden Kosten betreffend; 
vom 4ten October 1849. 
□—. 
In Gemäßheit eines mit der Königl. Bayerschen Regierung getroffenen Uebereinkommens 
wegen gebühren= und stempelfreier Erledigung der Requisitionen der beiderseitigen Gerichte 
in Civilsachen unvermögender Personen wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Fol- 
gendes verordnet: 
Requisitionen, welche von Bayerschen Behörden in Civilsachen unvermögender Personen 
an Gerichte des Königreichs Sachsen ergehen, sind von letzteren, sobald die Sache als Armen- 
sache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde das Unvermögen ver zahlungspflich- 
tigen Betheiligten bezeugt ist, sportel= und stempelfrei zu erledigen und nur die nothwendigen 
baaren Verläge, einschließlich der Schreibelöhne, in Ansatz zu bringen; wogegen das Gleiche 
auch von den Bayerschen Gerichten gegen die diesseitigen Behörden in dergleichen Requisitions= 
fällen beobachtet werden wird. 
Die auf Requisitionen Bayerscher Behörden in Sachen der bemerkten Art zu erlassenden 
verschlossenen Antwortschreiben sind außerhalb mit der Bezeichnung: „Armensache" (I. S.) 
zu versehen, welche ihnen auf den Königl. Bayerschen Posten portofreie Beförderung sichert. 
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