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Anlagen, sofern dieß noch nicht der Fall sein sollte, in möglichst kurzer Frist und längstens
innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieser Verordnung den § 3 Ssub h— m angeführten
Bedingungen gemäß einzurichten.
Das Marimum der zulässigen Belastung der Durchmesser, der Druckflächen und die Weite
der Ausströmungscanäle der Ventile für solche ältere Kessel ist nach dem Ergebnisse der ersten
Revision (wo möglich nach Kaltlegung des Kessels und Vornahme einer Kesselprobe) vom
technischen Beamten zu bestimmen und, sobald diese Einrichtungen in vorgeschriebener Weise
erfolgt sind, das § 8 vorgeschriebene Certificat auszustellen. Was dagegen die Bestimmungen
83 a —sg anlangt, so hat man sich bei älteren Anlagen, selbst bei eintretenden Umbanen
und Reparaturen, auf Beseitigung der dringendsten Uebelstände zu beschränken.
11. Den bei den Revisionen gerügten Mängeln hat jeder Besitzer eines Dampf-
kessels innerhalb der bei der Revision zu bestimmenden Zeit, bei Vermeidung der in § 13
angedrohten Strafen, abzuhelfen. Bei gefahrdrohenden Uebelständen ist die sofortige Außer-
gangsetzung des Apparats von der Behörde zu verfügen und die Wiederingangsetzung erst
nach gründlicher, in solchen Fällen durch technische Nachrevision zu constatirender Beseitigung
der Uebelstände zu gestatten. Während dieser Zeit ist dem Besitzer das ausgestellte Certificat
abzunehmen und erst mit der Erlaubniß zur Ingangsetzung und zwar, da nöthig, mit den
durch die Reparatur oder Erneuerung erforderlich gewordenen Abänderungen wieder auszu-
händigen.
& 12. Die Kosten der ersten Begutachtung, Kesselprobe und Revision sind bei neuen
Anlagen von dem Besitzer zu übertragen, mit Ausnahme der Reisespesen des technischen Beam-
ten, welche der Staat übernimmt. Die Kosten der regelmäßigen jährlichen Revisionen trägt,
soweit sie durch die Betheiligung der Bezirkstechniker veranlaßt sind, der Staat; wogegen die-
jenigen Kosten, welche durch Nachrevisionen, an denen der Besitzer einer Anlage selbst Schuld
trägt, veranlaßt werden, von dem Schuldigen incl. Reisekosten zu zahlen sind.
§ 13. Wer einen Dampfkessel aufstellt, umbaut, transloeirt, wesentlich verändert oder
in Gang setzt, ohne die erforderliche Anzeige gemacht und die Ertheilung des Certificats abge-
wartet zu haben, verfällt, abgesehen davon, daß der Kessel bis nach erfolgter Erfüllung der
Bedingungen außer Betrieb zu setzen ist, in eine Strafe von
Einhundert Thalern — —.
Wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Beit
vollständig abhilft, verfällt in eine, in Wiederholungsfällen zu steigernde und nach der Größe
der aus der Unterlassung erwachsenden Gefahr zu bestimmende Strafe von
Fünf bis Einhundert Thalern
oder nach Befinden verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. -
Bei fernerer Renitenz ist zu gänzlicher Untersagung des Betriebs zu schreiten. Absicht—
liche Störungen im Gange und der vorgeschriebenen Anordnung der Sicherheitsapparate und
sonstige vorsetzliche Umgehungen der Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung sind, soweit
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