Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Zu g 3a der 
Verordnung. 
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zugleich, soweit möglich unter gleichzeitiger Andeutung in den Zeichnungen und Rissen, anzu— 
geben, wie die Abänderung geschehen müsse. Ergeben sich dabei Umstände, welche im In- 
teresse der Sicherheit besondere Einrichtungen zu erfordern scheinen, so ist dieses im Berichte 
besonders zu motiviren und die erforderlichen besonderen Einrichtungen sind anzugeben. Sind 
Einsprüche von benachbarten Besitzern erhoben, denen sich durch einige Abänderung der An- 
lage, Erhöhung der Esse u. s. w. abhelfen zu lassen scheint, oder die sich nur vom technischen 
Standpunkte aus beurtheilen lassen, so hat die Polizeibehörde wo möglich zugleich mit Zu- 
fertigung der Anzeige dem technischen Beamten die erforderlichen Unterlagen mit zugehen zu 
lassen, damit sich dessen technisches Gutachten zugleich mit hierauf erstrecken könne. Dasselbe 
gilt von Fällen, wo der Betheiligte Ausnahmen von der Verordnung beantragt; auch hier- 
über hat sich der technische Beamte in seinem Gutachten unter Anführung der erforderlich 
scheinenden besonderen Sicherungsmaaßregeln auszulassen, damit dem Ministerium des Innern 
die Sache gehörig präparirt zugehe. Bei Prüfung der Anzeigen hat der technische Beamte 
die Uebereinstimmung beider Eremplare der Beilagen sorgfältig zu prüfen und auf denselben 
zu attestiren, da nach Abgabe des Gutachtens das eine Eremplar bei den Acten der Behörde 
bleibt, das andere aber dem Ansuchenden wieder ausgehändigt wird. 
Im Allgemeinen ist sich zwar bei Beurtheilung der Erfordernisse einer Dampfkesselanlage 
ganz genau nach den Vorschriften der Verordnung zu richten, dabei aber, was die absolute 
Genauigkeit der Maaßbestimmungen anlangt, auf die technische Ausführbarkeit die erforder- 
liche billige Rücksicht zu nehmen. 
45. Im ganzen Terte der Verordnung ist durchgängig der Ausdruck: Dampfspann- 
ung gewählt und nicht Druck; die angegebenen Atmosphärenzahlen geben also nicht die 
Differenz zwischen dem innern und dem Atmosphärendruck, sondern die Spannung der Dämpfe 
im Kessel überhaupt an und sind daher um 1 zu vermindern, um den Manometer= oder den 
sogenannten Ulberdruck zu erhalten. 
Die Verordnung statuirt keinen allgemeinen Unterschied in Hoch= und Niederdruckmaschi- 
nen, sondern giebt überall die Grenze der Spannung (oder der Kesseldimensionen) genau an, 
bis zu welcher eine bestimmte Vorrichtung nöthig ist oder nicht. Wo eine solche Angabe fehlt, 
gilt die Bestimmung für alle Kessel ohne Rücksicht auf Spannung und Bestimmung. 
Werden Ausnahmen von der Bestimmung § 3 a beantragt, so ist zuvörderst nach der 
Situation des ganzen Etablissements genau zu beurtheilen, ob mit nicht zu unverhält- 
nißmäßiger Erhöhung der Kosten eine solche Abänderung des Projects ausführbar sei, welche 
die Aufstellung des Kessels in einem den Forderungen der Verordnung entsprechenden Hause 
möglich macht; findet sich da kein Ausweg, so wird zu erörtern sein, ob nicht die projectirte 
Benutzung des Dampfes durch geeignete Abänderung der Dimensionen des Kessels und z. B. 
der Dampfmaschine es zuläßt, daß mit einer Spannung von nicht über 2 Atmosphären ge- 
arbeitet werde und erst, wenn auch dieses unthunlich erscheint, sind die besondern Bedingungen 
zu erörtern, welche etwa zu stellen sein möchten. Hierher gehört vor allen Dingen eine hin-
	        
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