Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Zu 8 4 der 
Verordnung. 
( 258 ) 
bei Kesseln eintreten, welche mit sehr geringer Spannung arbeitend für Woaschanstalten, Blei- 
chereien, Färbereien u. s. w. benutzt werden. Hier kann z. B. durch periovische Wiederkehr 
gänzlicher Entleerung des Kessels die Anbringung von Schwimmern, Wasserstandszeigern 
u. s. w. ganz unpractisch, ein Manometer, ein gewöhnliches Sicherheitsventil durch die beschränkte 
Höhe des zum Einfüllen der Lauge dienenden Rohres überflüssig, dagegen ein sich nach innen 
öffnendes Luftventil nöthig werden. Aehnliche Fälle sind noch mehr denkbar und es wird dann 
der Antrag auf Dispensation von den im vorliegenden Falle überflüssig oder unpractisch er- 
scheinenden Vorrichtungen und da nöthig deren Ersatz durch andere besonders gutachtlich zu 
motiviren sein. 
Vermehrungen und Verstärkungen der Sicherheitsmaaßregeln kommen besonders vor, wo 
Kessel höherer Spannungen eingebaut werden sollen, bei sehr großen Kesseln mit ebenen Wän- 
den, bei Anwendung eines sehr ätzenden, freie Säure oder saure Salze enthaltenden Speise- 
wassers (in welchem Falle die Neutralisation der Speisewässer, die öftere Wiederholung der 
Kesselprobe u. s. w. vorgeschrieben werden kann), bei sehr unreinen, rasche Kesselsteinbildung 
bewirkenden Speisewässern (welche besondere Sorgfalt in Auswahl der die gehöbrige Reini- 
gung der Kesseltheile am meisten erleichternden Kesselconstruction erfordern) u. s. w. 
& 16. In jedem Falle ist bei neuen Anlagen oder nach solchen Reparaturen, welche 
gänzliche Demontirung des Kessels nöthig macht, die Probe vor der Einmauerung (und zwar 
bei Kesseln aus inländischen Werkstätten, um unnörhige Weiterungen zu ersparen, soviel als 
möglich schon in der Kesselfabrik) dergestalt anzustellen, daß man alle Theile des Kessels 
während der Probe frei beobachten kann. 
Der Tag der vorzunehmenden Kesselprobe muß allemal so lange voraus bestimmt sein, 
daß der Verpflichtete Zeit hat, das Erforderliche vorzubereiten. 
Die vor der Hand allgemein anzuwendende Probe ist die mittels der Druckpumpe; doch 
wird nach Befinden, sobald einige weitere Erfahrungen dieß mit Sicherheit erlauben, später 
auch die in vielen Beziehungen bequemere Jobard'sche Probe zugelassen werden. 
Der Besitzer des zu probirenden Kessels hat vor der Probe den Kessel (und resp. dessen 
einzelne Theile) in eine solche Lage zu bringen, daß er von allen Seiten beobachtet werden 
kann, so weit dieß nach dem früher Gesagten möglich ist. 
Zusammengesetzte Kessel mit Siederöhren, Flammenröhren u. s. w. werden allerdings am 
besten im zusammengesetzten Zustande probirt; da dieß aber zuweilen viele Umstände verur- 
sachen kann, indem die Kessel Behufs des Transports wieder zerlegt werden müssen, so ist es 
nachgelassen, nöthigenfalls die einzelnen Theile solcher Kessel am Erzeugungsorte getrennt zu 
probiren. Dieser Umstand ist jedoch im Protocolle über die Probe ausdrücklich zu erwähnen. 
Gut ist es ferner, wenn zur Zeit der Probe der Kessel bereits mit seinen Sicherheits- 
ventilen versehen ist, Hebel und Gewichte vorgerichtet sind. 
Sind die für den Kessel bestimmten Sicherheitsventile noch nicht fertig, so wird die Regu-
	        
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