Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Da ferner ohne Nachtheil die oberen, d. h. stets oberhalb der mit der Feuerung in Be- 
rührung kommenden Stellen liegenden Kesseltheile eine um etwas geringere Wandstärke haben 
können, als die unteren, so ist für die Rechnung soweit thunlich die Wandstärke der untern 
Hälfte zu benutzen, doch kann in keinem Falle eine größere Abweichung der Wandstärke 
des obern Theils für passirlich geachtet werden, als um höchstens 1, so daß also jeden- 
falls die obere Wandstärke mindestens 3 der unteren betragen muß. 
Nach diesem Werthe von n und der nach § 11 der Instruction aus den Dimensionen des 
Kessels zu berechnenden Heizfläche wird nun in den Fällen, wo die Sicherheitsventile bereits 
angebracht sind, der kleinste Durchmesser des Verbindungsweges in Gemäßheit & 11 der In- 
struction nachgemessen und dabei auch die Breite der Verschlußfläche geprüft. Hierauf wird 
nun der Kessel (oder die zu probirenden Theile) mit Wasser gefüllt, alle Oeffnungen (und 
Ventile) bis auf die mit der Druckpumpe und die mit dem Manometer (wenn man die Probe 
mit dem eignen Manometer des Kessels anstellt) communicirenden dicht geschlossen, durch Ver- 
suche die Ueberzeugung von der gehörigen Dichtigkeit der Verschlüsse und Verbindungen ge- 
wonnen, und dann rasch Wasser in den Kessel oder Kesseltheil gepumpt, bis das am Kessel 
oder (wenn der Kessel noch kein Manometer hat, oder beim Probiren einzelner Theile) das 
an der Druckpumpe angebrachte Manometer einen Stand erreicht und während einiger Minu- 
ten festhält, der einer Spannung entspricht, von n + 2, wenn n weniger als 2 oder 2, von 
n + 3, wenn u mehr als 2 und bis mit 4, von n + 4, wenn u über 4 ist, bei Locomoti- 
ven stets von u + 3. Für große Kessel mit ebenen Wänden, deren Spannung nicht über 
11 Atmosphären betragen soll, genügt die Probe auf eine Spannung von 274 Atmosphären. 
Diese Art der Probe verdient stets den Vorzug; ist es jedoch aus irgend einem Grunde 
ganz unthunlich, die Probe mit dem Manometer anzustellen, so kann man auch, unter Schließ- 
ung aller übrigen Oeffnungen, das eine Sicherheitsventil des Kessels, oder wo ein solches noch 
nicht vorhanden oder noch nicht der Verordnung gemäß beschaffen ist, das Ventil an der Druck- 
pumpe unter Berücksichtigung der Dimensionen der Druckfläche desselben und der Verhältnisse 
der Hebelarme des Belastungshebels mit einer Belastung versehen, welche dem nach der Ver- 
ordnung anzuwendenden Probedrucke entspricht; die directe Ventilbelastung in Zollpfunden 
ist aber, wenn v den Durchmesser der Druckfläche des bei der Probe dienenden Ventils in 
sächsischen Linien bezeichnet 
wenn u weniger als 2 oder 2 ist O,06 a (n +T 1) 2 
wenn n mehr als 2 bis mit 4— 0,064 (1 42) v2 
wenn n über 4 — O,06 (n + 3) V2 
bei Locomotivkesseln stets — O,o#ca (n +T 2) v2 
Für große Kessel mit ebenen Wänden, deren Spannung 11 Atmosphäre nicht übersteigt, 
genügt eine Belastung — O,o06 ö5. 11. V2. 
Diese Größen sind bei Hebelbelastung durch das Verhältniß der Hebelarme zu dividiren.
	        
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