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zuschaffen sein, im Einverständnisse mit der Polizeibehörde ein anverweiter Termin für die
Revision anzuberaumen.
Eine solche Wiederholung der Kesselprobe kann namentlich bei Kesseln nöthig werden, die
in einzelnen Theilen probirt sind und welche aus irgend einem Grunde seit der ersten Probe
wieder demontirt und zusammengesetzt, an einen andern Ort übertragen worden u. s. w.
Es wird daher im eigenen Interesse der Kesselbesitzer liegen, wenn sie in den Fällen, wo
Beschädigungen oder Veränderungen der erwähnten Art vorgekommen sind, solches gleich mit
anzeigen und dafern auf vorläufige Anfrage der technische Beamte eine Wiederholung der
Kesselprobe nicht sofort für unnöthig erklärt, das Erforderliche für eine solche Probe gleich
bei der ersten Revision vorrichten. Ueber diese Probe gilt das § 16 der Instruction Gesagte,
soweit es auf bereits eingemauerte Kessel noch anwendbar erscheint.
Ferner sind bei dieser ersten Revision, soweit dieß nicht bereits geschehen, die Ausmessun-
gen und Stempelungen an Sicherheitsventilen, Gewichten und Hebeln vorzunehmen, im
Uebrigen aber die ganze Anlage genau mit dem approbirten Plane unter Berücksichtigung der
*5 — 15 der Instruction gegebenen Erläuterungen zu vergleichen. Bei diesen Revisionen
ist das, was § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung der practisch erreichbaren Ge-
nauigkeit vorgeschriebenen Maaße gesagt wurde, im Auge zu behalten und das Interesse
der öffentlichen Sicherheit möglichst mit dem Interesse der Besitzer zu vereinigen.
Besondere Sorgfalt ist, nächst den Sicherheitsventilen, der Prüfung der an den Federwaa-
gen der Locomotiven, der Manometer, Thermomanometer u. s. w. angebrachten Saalen nach
m # 13 der Instruction zu widmen.
Soweit besondere Einwendungen Dritter gegen die Beschaffenheit der Anlage aus loca-
len Gründen nicht bei der schriftlichen Begutachtung zur Erörterung und Erledigung gekom-
men sind, werden sie jetzt mit zu berücksichtigen sein. Ergeben sich dabei Ausstellungen, welche
im Sinne der Verordnung eine Abänderung erheischen, so hat der technische Beamte die Art
der Abänderung bestimmt anzugeben und ins Protocoll aufnehmen zu lassen.
Die Protocolle über diese Revision werden durch Ausfüllung des vazu vorhandenen Sche-
mas ebenfalls in duplo hergestellt, unterzeichnet und ein Eremplar zu den Acten der Polizei-
behörde gegeben, das andere dem Berichte an die Kreisdirection nach § 2 der Instruction bei-
gefügt.
§ 18. Sind Anstände vorhanden, so hat sich der technische Beamte darüber bestimmt
zu erklären, ob eine blose nochmalige Revision durch den deshalb mit den erforderlichen Er-
läuterungen zu versehenden Polizeibeamten genügen wird, um die geschehene Abhülfe zu con-
statiren oder nicht. Im letztern Falle ist die Nachrevision vom technischen Beamten mittels
Erklärung zum Protocolle zu fordern und nach erstatteter Anzeige der geschehenen Abhülfe
auf Aufforderung der Polizeibehörde schleunigst auszuführen, worauf dann die Ertheilung des
Certificats folgt. Im ersten Falle kann der technische Beamte das Certificat vorläufig
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Zu § 8 der
Verordnung.