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Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, welcher den Verlust
angezeigt hat, bei dem Stadtrathe vorgezeigt, so hat derselbe die Sache zur Erörterung und
Entscheidung an die städtische Gerichtsbehörde abzugeben.
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener drei Monate, wenn
er zuvor bei der gedachten Gerichtsbehörde, oder auf deren Requisition bei seiner persönlichen
Obrigkeit sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bekräftigt hat, Zahlung, oder
ein neues Buch, und das alte wird für ungültig erklärt, dieß auch durch gedachte Blätter
öffentlich bekannt gemacht.
13. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in Unzulässigkeit
dem §& 12 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in derVertummer-
die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Quittungsbücher nicht gehindert
werden.
8 14. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das Unstatthaftig-
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zen an dis-
nicht Statt. Wiedereinsetz=
. c ung in den vori-
gen Stand.
& 104) Decret
zu einem Nachtrage zu den Statuten der Chemnitzer Stadtbank;
vom 6ten December 18349.
Wn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c. «
thun hiermit kund, daß Wir auf den Vortrag Unseres Ministeriums des Innern dem nach—
stehenden, von dem Stadtrathe zu Chemnitz vorgelegten Nachtrage zu den mittelst Decrets
vom 19ten August 1848 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1848, Seite 172 fg.)
bestätigten Statuten der Chemnitzer Stadtbank Unsere Genehmigung dergestalt ertheilt ha—
ben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen, welche eine Abänderung des § 8 der Sta-
tuten enthalten, genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Deecret
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 6ten December 1849.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
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