Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Nachtrag 
zu den durch das Königliche Decret vom 1gten August 1848 bestätigten 
Statuten der Chemnitzer Stadtbank. 
Die Bestimmungen in § 8 der Statuten werden folgendermaaßen abgeändert: 
Zu dem Geschäftskreise der Bank gehören: 
a) die Annahme fremder Gelder, jedoch nicht unter dem Betrage von 200 Thalern 
gegen Verzinsung unter angemessenen Bedingungen, 
b) das Discontiren und der Ankauf guter auf in= und ausländische Plätze gezogener 
Wechsel und Anweisungen, sowie deren Verkauf und Realisirung. 
Auf den betreffenden Papieren müssen mindestens zwei als ausreichend sicher anzuerken- 
nende Unterschriften oder Giri vorhanden sein, auch dürfen solche Papiere, insofern nicht 
nach dem einstimmigen Beschlusse sämmtlicher Directoren eine Ausnahme unbedenklich er- 
scheint, nicht länger, als noch 3 Monate zu laufen haben. 
c) Vorschüsse gegen Verpfändung von Staatspapieren, hypothekarischer Forderungen, 
auf die Bank girirter Wechsel oder anderer Documente, von Gold und Silber 
oder andern werthvollen dem Verderben nicht ausgesetzten Gegenständen, Urstoffen 
und fabricirten Waaren. » 
Die Höhe dieser Vorschüsse ist nach gewissen die Bank sicher stellenden Sätzen 
von Zeit zu Zeit im Voraus zu bestimmen und bei Verpfändung hypothekarischer 
Forderungen, welche in das betreffende Grund= und Hypothekenbuch eintragen zu 
lassen ist, noch überdem über die dem Erborger zu verabreichende Summe von 
diesem ein Wechseldocument auszustellen. 
Chemnitz, den 27sten November 1849. 
Der Rath der Stadt Chemnitz. 
(L S.) Johann Friedrich Müller, 
Bürgermeister. 
Die Stadtverordneten. 
Carl August Caspari, Vors. 
(J.. S.) Adolph Julius Beyer. 
Dr. Alfred Becker. 
Friedrich August Klos.
	        
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