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& 108) Gesetz
zu Entscheidung eines über § 231 des Gesetzes vom Öten November 1843
entstandenen Zweifels;
vom 28sten December 1849.
2DIt, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
verordnen zu Beseitigung eines Zweifels, welcher über Auslegung einer in § 231 des Ge-
setzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom öten No-
vember 1843 enthaltenen Bestimmung entstanden ist, mit Zustimmung der Kammern des
Königreichs Folgendes:
Dadurch, daß der Grundstücksbesitzer auf die nach § 231 des Gesetzes vom 6ten Novem-
kber 1843 an ihn ergangene Aufforderung binnen der ihm gestatteten achtwöchigen Frist über
das Anerkenntniß des sein Grundstück betreffenden Foliums im Entwurfe des Grund= und
Hypothekenbuchs sich zu erklären unterlassen hat, ist derselbe blos seiner Einwendungen gegen
den in Folge dieser Unterlassung für anerkannt zu achtenden Entwurf, insofern deren Erörter-
ung außerdem, bei rechtzeitigem Vorbringen, der Grund= und Hypothekenbehörde nach § 232
des Gesetzes obgelegen haben würde, verlustig geworden, wogegen in seinem Rechtsverhält-
nisse, gegenüber dem eingetragenen Berechtigten, — rücksichtlich Dritter vergl. § 22 fg. des
angeführten Gesetzes —, dadurch keine Veränderung hervorgebracht wird.
Das Nämliche gilt, wenn der Grundstücksbesitzer ausdrücklich, jedoch nicht dahin, daß
er die in den Entwurf eingetragenen Schulden oder sonstigen Belastungen, oder eine gewisse
eingetragene Schuld oder sonstige Verbindlichkeit im Besondern, sondern blos dahin, daß er
den Entwurf anerkenne, sich erklärt hat.
Auf die Zutheilung der Beweislast im Falle eines zwischen dem Grundstücksbesitzer und
dem eingetragenen Berechtigten entstehenden Rechtsstreits äußert mithin jenes ausdrücklich
oder stillschweigend geschehene Anerkenntniß des Entwurfs des Grund= und Hypothekenbuchs
keinen Einfluß.
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, am
2 Ssten December 1849.
Friedrich August.
D. Ferdinand Zschinsky.
Letzte Absendung: am 4ten Januar 1850.