Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Geseß-und d lall 
für das Königreich Sachsen, 
Stes Stück vom Jahre 1849. 
  
  
10) Decret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank; 
vom 18ten Januar 1849. 
Wyp, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Ansuchen des Directoriums und des Ausschusses der Leip- 
ziger Bank und auf den Uns deshalb von den Ministerien der Justiz und des Innern ge- 
schehenen Vortrag nicht nur die Verlängerung der Dauer der Leipziger Bank auf weitere zehn 
Jahre, vom Ablaufe der ersten zehn Jahre an, genehmigt, sondern auch zu den in dem nach- 
stehenden Nachtrage vom 5ten Januar 1849 enthaltenen Zusätzen und Abänderungen der 
mittelst Decrets vom 12#ten März 1839 confirmirten Statuten dieser Anstalt Unsere Bestä- 
tigung dergestalt ertheilt haben, daß denselben auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deecret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, am 1 Sten Januar 1849. 
Friedrich August. 
Martin Oberländer. 
D. Georg Carl Treitschke. 
  
  
Nachtrag 
zu den Statuten der Leipziger Bank. 
Mit Genehmigung der hohen Staatsregierung werden die §§ 3, 4, 12, 15, 17, 18, 
69, 74, 91 und 111 der unter dem 12ten März 1839 Allerhöchsten Orts bestätigten 
1849. 7
	        
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