Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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ren, ohne denselben jedoch auf besondere Weise anzulegen, vielmehr bildet derselbe hinsichtlich 
des Geschäftsbetriebs einen Theil des werbenden Capitals der Bank. 
Leipzig, am 5ten Januar 1849. 
Directorium der Leipziger Bank. 
Heinr. Poppe, Friedr. Herrmann, 
Vorsitzender. Vollziehender. 
Der Ausschuß der Leipziger Bank. 
P. M. Beckmann, Vorsitzender. 
10 Carl Bucher. 
Aug. Thaerigern. 
  
11) Verordnung, 
die Vertretung der Geistlichen und Kirchendiener auf dem Lande vor Gericht 
durch die Ortsrichter im Erecutionsverfahren wegen Beitreibung des Opfer- 
und Häuslergeldes betreffend; 
vom öten Februar 1849. 
E- sind in neuerer Zeit Zweifel darüber erregt worden, ob die Ortsrichter auf dem Lande 
ohne besondern Auftrag der Berechtigten ermächtigt seien, wegen Beitreibung des Opfer- 
und Häuslergeldes für die Geistlichen und Kirchendiener bei den Justizbehörden Erecutions- 
anträge gegen die säumigen Verpflichteten anzubringen und zu verfolgen. 
Insofern nun von einzelnen Justizbehörden die hierüber in den bestehenden Gesetzen ent- 
haltenen Bestimmungen, (Generalartikel 23, 24 vom Jahre 1580, Sgynodaldecret vom 
Jahre 1624, § 76, revidirtes Synodaldecret vom Jahre 1673, § 64, 65, 67) nicht für 
ausreichend zur Legitimation der Ortsrichter in Fällen der bemerkten Art angesehen werden 
sollten, ist beschlossen worden, letztern zu Vertretung der Geistlichen und Kirchendiener vor 
Gericht zum Zwecke der Beitreibung rückständigen Opfer= und Häuslergeldes im Wege der 
Erecution Auftrag im Allgemeinen, wie hierdurch geschieht, zu ertheilen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, insbesondere auch die Justizbehörden, in vorkom- 
menden Fällen sich zu achten. Dresden, am öten Februar 1849. 
Die Ministerien der Justiz und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
D. Treitschke. D. v. d. Pfordten. 
sch Pf Fickelscherer.
	        
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