Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Sobald sich eine neue Gemeinde bilden will, hat sie den Landeskirchenvorstand von ihrer 
Absicht, sich zu constituiren, in Kenntniß zu setzen. Derselbe ist sodann verpflichtet, bei der 
Staatsregierung die nöthigen Schritte zu thun und nach erfolgter Genehmigung die Gemeinde 
durch eine aus ihrer Mitte zu wählende Commission zu constituiren. 
# 10. Der Landeskirchenvorstand hat außerdem noch folgende Rechte und Pflichten: 
1) Entgegennahme des alljährlich von allen Pfarrsprengeln einzureichenden Duplica- 
tes der Kirchenbücher und Absendung desselben ans Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
2) Ueberwachung der den Geistlichen übertragenen Cioiloffizialien. 
3) Verpflichtung der neuanzustellenden Geistlichen auf die Landesgesetze im Auftrage 
des Cultusministeriums. 
4) Abnahme der Ledigkeitseide (in Form von Handschlag an Eides Statt) und Ueber— 
tragung derselben an auswärtige Geistliche, welche dieselbe in Gegenwart des Vor— 
standes der betreffenden Gemeinde vorzunehmen haben. 
5) Alljährliche Einreichung einer Anzeige bei dem Ministerio des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts über die im verflossenen Jahre erledigten und unerledigt geblie— 
benen Gegenstände. 
8 LI. Jede Gemeinde hat die Wahl ihres neuen Vorstandes, desgleichen ihres Geist- 
lichen dem Landeskirchenvorstande anzuzeigen. Was die Anstellung der Geistlichen betrifft, 
so hat der Landeskirchenvorstand den Gewählten laut des Gesetzes vom 2ten November 
1848 dem Ministerio des Cultus zur Bestätigung zu präsentiren; auch darf die definitive 
Anstellung erst nach der § 6 vorgeschriebenen Prüfung erfolgen. 
Es soll jedoch der einzelnen Gemeinde das freie Wahlrecht nicht verkümmert werden. 
§ 12. Bestimmungen über die Glaubenslehre, den Gottesdienst und die Gemeindever- 
fassung der einzelnen Gemeinden hat der Landeskirchenvorstand, als solcher, nicht zu treffen. 
s13. Jede ordentliche Synode wählt eine Commission, welche die Acten und die 
Thätigkeit des Landeskirchenvorstandes zu prüfen hat und denselben zur Rechenschaft zie- 
hen kann. 
8 14. Jede Gemeinde leistet zu den Kosten des Landeskirchenvorstandes einen nach 
Verhältniß der Kopfzahl ihrer Mitglieder zu bestimmenden Beitrag nach Beendigung eines 
jeden Verwaltungsjahres. 
15. Der Landeskirchenvorstand veröffentlicht alljährlich einen schriftlichen Bericht über 
die wichtigern Ereignisse und statistische Nachrichten in Betreff der einzelnen Gemeinden und 
über seine eigene Verwaltung, womit der Rechenschaftsbericht über die Cassenverwaltung ver- 
bunden ist. 
  
Letzte Absendung: am 10ten März 1849.
	        
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