Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 46 ) 
19) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Hainichener Steinkohlenbauvereins; 
vom 16ten März 1849. 
Von dem Ministerium des Innern ist im Einverständnisse mit dem Justizministerium auf 
Ansuchen des Directoriums und Ausschusses des Hainichener Steinkohlenbauvereins den ein- 
gereichten Statuten dieser Actiengesellschaft die gebetene Bestätigung dergestalt ertheilt worden, 
daß dem Inhalte der Statuten allenthalben auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und vollzogen worden- 
Dresden, am 16ten März 1849. 
Ministerium des Innern. 
D. Weinlig. 
   
Demuth. 
  
20) Verordnung, 
die Erläuterung einer Bestimmung der Verordnung vom 4ten Februar 1836, 
einige Bestimmungen über das Verfahren enthaltend, welches bei Versicherung 
der Kirchen, geistlichen= und Stiftungs= ingleichen Schulgebäude der evangelisch- 
lutherischen Glaubensgenossen zu beobachten ist, und die Anwendung dieser 
Verordnung in der Oberlausitz betreffend; 
vom 19ten März 1849. 
Durch die Verordnung des unterzeichneten Ministerii vom Aten Februar 1836 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 29) ist bestimmt worden, daß sämmtliche 
Kirchen, sowie alle geistlichen= und Stiftungs= ingleichen Schulgebäude der evangelisch-luthe- 
rischen Glaubensgenossen in den alten Erblanden in der Regel nach dem in § 4 des Gesetzes 
vom 1 Aten November 1835 bemerkten höchsten Satze von fünf Sechstheilen des festgesetzten 
Zeitwerths, einschließlich des Mauerwerks, bei der alterbländischen Brandversicherungsanstalt 
versichert werden sollen, und daß eine Ausnahme hiervon nur mit Genehmigung der betreffen- 
den Kreisdirection nachgelassen sei. 1 
Nach erfolgtem Anschlusse des Markgrafthums Oberlausitz an die alterbländische Brand- 
versicherungsanstalt soll diese Verordnung nebst den sonst darin getroffenen Bestimmungen 
nunmehr auch für die Oberlausitz, und zwar zugleich auch rücksichtlich der Versicherung der
	        
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