Object: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

248 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Die Gewerbesteuer für die drei letzten Monate des 
Etatsjahres kommt in den vorgenannten Fällen mittelst 
Nachtragsrollen zur Erhebung. 
Artikel 7. 
Die freiwillige Niederlegung eines Gewerbes im 
Laufe des ersten Vierteljahres 1879 befreit nicht von Ent- 
richtung der Gewerbesteuer vor Ablauf des Jahres 1879. 
Die angesetzte Gewerbesteuer für die 3 letzten Monate 
des Etatsjahres wird nachgelassen. 
Artikel 8. 
Die im ersten Vierteljahr 1879 nach Artikel 28 
des Gewerbesteuergesetzes vom 4. December 1860 zu 
ertheilenden Patente für Ausländer und Handelsreisende 
erhalten einen Stempelzusatz von einem Viertheil und 
sind bis zum 31. März 1880 gültig. 
Artikel 9. 
Diejenigen Personen, deren Einkommensteuerpflicht 
im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 beginnt, 
werden für die letzten drei Monate des Etatsjahres 
1879/80 zur Einkommensteuer herbeigezogen. 
Bezüglich der Besteuerung solcher Personen, welche 
im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 ihren Wohn- 
ort im Großherzogthum nehmen und hierdurch steuer- 
pflichtig werden, bewendet es bei der Vorschrift im 
Artikel 7 des Einkommensteuergesetzes vom 21. Juni 1869. 
Artikel 10. 
Eine Veränderung an dem Einkommen im Laufe 
des ersten Vierteljahres 1879 zieht bis zum Schlusse 
dieses Jahres keine Erhöhung oder Verminderung der
	        
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