Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(48 ) 
& 22) Bekanntmachung, 
die Firation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1849, 1850 
und 1851 betreffend; 
vom 26sten März 1849. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Majestät und unter Zustimmung 
der Kammern die für die drei Jahre 1849, 1850 und 1851 von den Theilnehmern der 
Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt an die Brandversicherungscasse zu entrichtenden 
firirten Beiträge, in Gemäßheit der in dem Gesetze vom 1 Aten November 1835, § 43 ent- 
haltenen Bestimmung, vorläufig und mit dem Vorbehalte, so weit möglich für das letzte 
Jahr eine Abminderung eintreten zu lassen, auf jährlich 
Acht Neugroschen von 100 Thalern — — doder halbjährig Einen Neugroschen von 
25 Thalern — — Versicherungssumme, 
festgesetzt worden sind, so werden nun die Besitzer oder Verwalter der catastrirten Gebäude 
hierdurch veranlaßt, die hiernach zu entrichtende und für dießmal mit dem 
1 öten des künftigen Monats April= 
einzuzahlende erste halbjährige Rate mit 
Vier Neugroschen von 100 Thalern — — oder 
Einem Neugroschen von 25 Thalern — — 
Versicherungssumme, ohne weitere Aufforderung an die für Brandversicherungsangelegenhei- 
ten competente Ortsobrigkeit oder den von dieser bestellten Localeinnehmer abzuführen und 
hiermit, bis auf weitere Anordnung, zu dem mit dem s86en October a. c. eintretenden 
zweiten dießjährigen Termine, sowie zum 1sten April und 1sten October der beiden Jahre 
1850 und 1851 gebührend fortzufahren. 
Die gedachten Obrigkeiten aber haben jene Beiträge nach der in der Verordnung vom 
1 Iten Juli 1840, § 3 enthaltenen Vorschrift zu erheben und zur Brandcasse einzusenden. 
Indem daher Vorstehendem zu Folge das Erforderliche unverweilt zu besorgen ist, so 
haben hiernach Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 26sten März 1849. 
Ministerium des Innern. 
D. Weinlig. 
Eppendorf.
	        
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