Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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geheimen Regierungsrath D. Carl Friedrich Schaarschmidt, 
geheimen Finanzrath Adolph von Weissenbach, und 
Finanzoberbuchhalter, Kammerrath Carl Christian Gustav Nietzsche 
besteht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 22sbten März 1849. 
Finanz-Ministerium. 
von Ehrenstein. 
Geuder. 
  
25) Verordnung, 
vie Cassation abgethaner Acten betreffend; 
vom 28sten März 1849. 
Duch Verordnung des Justizministeriums vom 23sten November 1848 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 30 1) ist bereits die erforderliche Verfügung ergangen, damit die 
Archive und Actenverzeichnisse der Patrimonialgerichte in einen Stand gesetzt werden, der 
die künftige Uebergabe der Gerichtsbarkeiten an den Staat zu erleichtern geeignet ist. Wird 
nun demgemäß ohnehin eine Revision dieser Archive sich nöthig machen und dagegen bei den 
Königlichen untern Gerichtsbehörden in Zeiten Vorkehrung zur künftigen Aufnahme der ih- 
nen zu übergebenden Acten zu treffen sein, so hat es zugleich zu Herstellung eines gleich- 
mäßigen Verfahrens erforderlich geschienen, wegen einiger bei vieser Gelegenheit zu treffender 
allgemeiner Maaßnehmungen nachstehende Bestimmungen zu treffen: 
§ 1. Wenn auch fernerhin die Regel festzuhalten sein wird, daß die vor den Behörden 
ergangenen, oder sonst bei deren Actenreposituren befindlichen Acten aufzubewahren und daher 
auch bei künftiger Abgabe der Gerichtsbarkeiten an den Staat nach den Verzeichnissen voll- 
ständig zu übergeben sein werden, eine Regel, von welcher insbesondere rücksichtlich aller der 
Acten keine Ausnahme zu gestatten ist, veren Erhaltung im Interesse von Betheiligten, der 
Verwaltung oder der Rechtswissenschaft, Geschichte und Statistik erforderlich ist, so giebt es 
doch einzelne Kategorien von Acten, deren Cassation ausnahmsweise nicht nur unbedenklich, 
sondern rücksichtlich der Königlichen untern Gerichtsbehörden zur Beschaffung des nöthigen 
Raums gegenwärtig sich als nöthig darstellt. 
#. Hierzu — als zur Cassation geeignet — stellen sich dar 
A. von den in Justizparteisachen ergangenen Acten 
1) die in rein persönlichen, bis zum Schlusse des Jahres 1800 vollständig beendigren 
oder seitdem liegen gebliebenen Rechtsstreitigkeiten gehaltenen Proceßacten, jedoch mit Aus- 
nahme der, in welchen
	        
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