Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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ungs= und Unterstützungsgesuche, Fleischsteuer, Gesindesachen, Getreidevorräthe, Geleits- 
sachen, Hebammen, Heimathssachen, Impostbefreiung, Nahrungszustand, Postsachen, Po- 
lizeivergehen, Recrutirungssachen, Salzregie, Vorspannsachen, Viehsterben, Volkszählung, 
Bettler und Vagabunden. Es wird jedoch auch bei diesen Kategorien von Acten besondere 
Vorsicht und Fürsorge anzuwenden sein, daß dabei nicht Acten mit vernichtet werden, welche 
auf das Vermögen oder die Gerechtsame und Verpflichtungen der Gemeinden, Stiftungen 
oder Corporationen, die Verbindlichkeit der Ortsbewohner zu Uebertragung communlicher 
oder sonstiger Leistungen, Real-Bann-oder Verbietungsrechte, Realbefreiungen, auf Pri- 
vilegien und Concessionen beruhende Gewerbe Bezug haben, auch versteht es sich von selbst, 
daß, insofern Generalacten vorhanden sind, deren Inhalt nur zum Theil als unbrauchbar 
zu betrachten ist, diese unverändert aufbewahrt werden müssen. 
§# 7. Die Königlichen untern Gerichtsbehörden werden demnach angewiesen, und die Patri- 
monialgerichte ermächtigt, unter Beachtung dieser Grundsätze, mit der Cassation der hiernach 
fernerer Aufbewahrung nicht bedürfender Acten zu verfahren. Zu diesem Behufe ist zunächst als- 
bald eine Ausscheidung und Revision der zu cassirenden Acten jedenfalls wenigstens unter sorg- 
fältiger Controle eines rechts= und verfassungsverständigen Beamten vorzunehmen, wobei in den 
Repertorien und Actenverzeichnissen die zur Cassation ausgesetzten Actenstücke als solche mit farbiger 
Tinte zu bezeichnen sind, mit der Cassation selbst jedoch ist bis zum 1 sten October d. J. Anstand 
zu nehmen, bis zu welchem Termine es denjenigen Personen, welche an längerer Aufbe- 
wahrung eines oder des andern der unter Befolgung der vorgeschriebenen Grundsätze an sich 
zur Cassirung geeigneten Actenstücke ein, soweit nöthig, zu bescheinigendes Interesse haben, 
geeignete Anträge bei der betreffenden Behörde zu stellen unbenommen bleibt. 
§# . Insofern sich bei Revision der Archive und insbesondere auch der zu cassirenden 
Acten Urkunden oder Acten vorfinden, welche an eine andere Behörde gehören, sind solche 
an dieselbe zurückzusenden. Finden sich aber Urkunden aus älterer Zeit, welche, ohne daß 
von solchen bei der betreffenden Behörde voraussichtlich weiterer Gebrauch zu machen ist, ein 
historisches Interesse darbieten, so sind solche an das Hauptstaatsarchiv abzugeben. 
Dresden, den 2 Ssten März 1849. 
Die Ministerien der Justiz, des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts, der Finanzen, des Innern und des Rriegs. 
D. Held. v. Ehrenstein. D. Weinlig. Rabenhorst. 
  
Letzte Absendung: am öten April 1849.
	        
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