Object: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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ziehenden beiden Sachverständigen wird je einer von dem Hebungsberechtigten und 
dem Entschädigungspflichtigen ernannt. Bei der Abschätzung des Hebungsrechts 
wird der der Abschätzung vorausgegangene sechsjährige Zeitraum zu Grunde gelegt. 
9 28. 
Geraten derartige Verkehrsanstalten wegen Unvermögens des Hebungs- 
berechtigten in Verfall und kann ihre vorschriftsmäßige Unterhaltung nicht durch 
Ubernahme seitens eines leistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf 
die Erträge sichergestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berech- 
tigung entzogen und können die Anstalten dem nach den Bestimmungen dieses 
Gesetzes sonst Verpflichteten zu Eigentum übertragen und zur Unterhaltung über- 
wiesen werden. 
Eine Entschädigung an den Hebungsberechtigten wird nicht gewährt. 
  
29. 
UÜbersteigen die Abgaben, welche für die Benutzung von Wegen zu ent- 
richten sind, die Unterhaltungs= und Wiederherstellungskosten einschließlich der 
Verzinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, so sind sie auf den Antrag des 
gemäß Abschnitt II sonst verpflichteten Kommunalverbandes auf einen diesen 
Kosten entsprechenden Betrag zu ermäßigen. 
Ebenso sind die Abgaben auf den Antrag jenes Verpflichteten unter gleich- 
zeitiger Ubertragung der mit dem Hebungsrechte verbundenen Wegebaulast auf 
ihn abzulösen. - 
Für den infolge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder 
ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von 
dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des § 27 festzustellende 
Entschädigung zu. Hinsichtlich der Ubertragung des Eigentums an den Verkehrs- 
anstalten finden im Falle des Abs. 2 die 99 27, 32 Anwendung. 
30. 
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufhebung der mit 
dem Hebungsrechte verbundenen Wegebaulast und deren Ubernahme seitens des 
gemäß dem Abschnitt II sonst verpflichteten Kommunalverbandes zu verlangen, 
wenn er bereit und imstande ist, diesen für den über den Wert des Hebungs- 
rechts etwa hinausgehenden Betrag der Wegebaulast zu entschädigen, und wenn 
er auf das Hebungsrecht ohne Entschädigung verzichtet. Hinsichtlich des Ab- 
lösungsverfahrens und der Ubertragung des Eigentums an den Verkehrsanstalten 
finden die I#§# 27, 32 Anwendung. 
31. 
In den Fällen der 998l 27, 28, 30 kann das Hebungsrecht, jedoch nur bis 
zu einem der Vorschrift des § 29 Abs. 1 entsprechenden Betrag, auf den neuen 
Träger der Wegebaulast auf sein Ansuchen übertragen werden. 
Gesesammlung 1911. (Nr. 11190.) 22
	        
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