Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

  
Gesch-und Vero#dnungsblal 
für das Königreich Sachsen, 
OHies. Stück vom Jahre 1849. 
  
. 26) Bekanntmachung, 
den Beitritt der freien Hansestadt Bremen zu den Verträgen wegen Erleichterung 
der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen betreffend; 
vom 26sten März 1849. 
In Folge deshalb Statt gehabter Verhandlungen ist neuerdings auch der Senat der freien 
Hansestadt Bremen der Vereinbarung beigetreten, welche Inhalts der Verordnungen des 
Ministeriums des Innern vom 20sten November 1841, 13ten September 1842 und 
12ten Februar 1845 wegen erleichterter Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei 
Reisen mittelst der Eisenbahnen mit den Königlich Preußischen und Hannoverschen, Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen, Braunschweig-Lüneburgischen, Anhalt-Cöthenschen, Anhalt-Des— 
sauischen und Anhalt-Bernburgischen Regierungen abgeschlossen worden ist. Nachdem nun 
hierüber unter den betheiligten Regierungen entsprechende Ministerialerklärungen ausgewechselt 
worden sind, so wird solches, und daß von nun an die Bestimmungen der erwähnten Ver- 
träge auch in Beziehung zu der freien Hansestadt Bremen innerhalb des in der Verordnung 
vom 1 2ten Februar 1845 näher bezeichneten, nunmehr durch das Bremensche Gebiet er- 
weiterten Rayons in allen Puncten gegenseitige Anwendung zu leiden haben, insonderheit 
auch die von den Behörden der freien Hansestadt Bremen an Bewohner des Bahnrayons 
ausgestellten Paßkarten bei Reisen innerhalb des hiesigen Landes, auch wenn der Reisende 
bei venselben der Eisenbahnen sich nicht bedient, als genügende Legitimationen der Inhaber 
zu betrachten sind, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 26sten März 1849. 
Ministerium des Innern. 
D. Weinlig. 
Eppendorf. 
1849. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.