Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Legitimation 
der Einleger. 
( 54 ) 
& 27) Deeret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Haynichen: 
vom #1sten März 1849. 
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kdrig 
von Sachsen 2ec. 2c. 2c. 
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem Stadt- 
rathe und den Stadtverordneten zu Haynichen beschlossene Errichtung einer für die Einwoh- 
ner der Stadt und, so lange daraus keine Uebelstände und Nachtheile hervorgehen, auch für 
die Bewohner der nächsten Umgebung bestimmten, von der Stadtgemeinde gegenüber den 
Einlegern zu vertretenden Sparcassenanstalt genehmigt, auch der uns vorgelegten Sparcas- 
senordnung, einschließlich der in den §§ 15, 16, 17 und 18 derselben enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung, daß deren Inhalte in allen 
Puncten auf das Genaueste nachgegangen werden soll, andurch ertheilt. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt und von Uns unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, am 2 1sten März 1849. 
Friedrich August. 
D. Gustav Friedrich Held. 
D. Christian Albert Weinlig. 
  
  
Sparcassenordnung 
der Stadt Haynichen. 
2. 2. 
15. Die Vortzeigung des erhaltenen Einlagebuchs wird als gnügende Legitimation 
zum Empfange von Capital= oder Zinszahlung betrachtet, und die in dem Buche nach Vor- 
schrift der §§ 9 und 13 erfolgte Abschreibung einer Zinsen= oder theilweisen Capitalzahlung, 
sowie, bei Rückzahlung des ganzen Guthabens an Capital und Zinsen die Rückgabe des 
Buchs, befreit die Casse von allen weiteren Ansprüchen.
	        
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