Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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16. Sollte dem Einleger sein Einlagebuch abhanden kommen, so hat er davon sofort Verfahren bei 
an einem Expeditionstage und zwar sobald als möglich bei der Deputation Anzeige zu machen. dem Abhanden- 
Die Deputation hat sodann, wenn nicht etwa die Rückzahlung der Einlage bereits ge- ze 66t 
schehen ist, den Verlust gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten durch zweimalige 
Insertion in der Leipziger Zeitung und dem hiesigen Localblatte, dafern ein solches erscheint, 
unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch ausgestellt ist, be- 
kannt zu machen, und den Inhaber aufzufordern, daß er sich, wenn er gerechte Ansprüche 
an das Buch zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, binnen drei Monaten zu 
melden habe, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anzustehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust 
anzeigte, bei der Exvedition vorgezeigt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an 
das hiesige Gericht abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Verfluß der drei Mo- 
nate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem hiesigen Gerichte eidlich be- 
stärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch auf seinen Namen und unter einer neuen Nummer 
gegen die Gebühr von — 27 Ngr. — und das alte ist sodann für völlig ungültig zu halten. 
Die in Folge vorstehender Bestimmungen erwachsenden Gerichtskosten sind ebenfalls von 
den betreffenden Personen zu tragen. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig aufzubewahren, und 
bei Unterlassung zeitiger Anzeige des Verlusts sich selbst den daraus für ihn entstehenden 
Nachtheil beizumessen. 
§# 17. Verkümmerung der in die Sparcasse eingelegten Gelder in irgend einem andern Verkümmerung 
als dem § 16 erwähnten Falle sindet nicht Statt; doch kann die Hülfsvollstreckung in die der eingelegten 
bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher nicht gehindert werden. Gelder- 
§ 18. Gegen die in diesem Regulative begründeten Rechtsnachtheile wird eine Wieder-Wegfall der 
einsetzung in den vorigen Stand nicht zugestanden. Rechtswohltbat 
vper Wiederein= 
setzung in den 
vorigen Stano. 
2.— 2. 
  
AMÆ 28) Bekanntmachung, 
die Vereinigung einiger von Böhmen abgetretenen Gebietstheile mit dem 
Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 31sten März 1849. 
Naabem die Artikel IX des Haupt- Grenz= und Territorial-Recesses zwischen Sachsen und 
Oesterreich vom öten März 1848 getroffene Bestimmung durch die am 12ten, 1 5ten und 
17ten dieses Monats stattgefundene commissarische Uebergabe und Uebernahme der gegensei- 
tig abgetretenen Gebietstheile zur Vollziehung gelangt ist und von Sr. Königlichen Majestät 
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