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von Sachsen die nachbenannten bisher zum Königreich Böhmen gehbrig gewesenen, von des
Kaisers von Oesterreich Majestät an Allerhöchstdieselben abgetretenen Gebietstheile, nämlich:
1) die Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde, so wie
2) diejenigen Theile
a) von Ullersdorf und
Pb) von Weigsdorf,
welche diesseits der § 93 der Separatacte vom 5ten März 1848 neu vereinbarten
und daselbst näher bezeichneten, auch bereits vermarkten Grenzlinie liegen,
in Besitz genommen und Allerhöchstdero übrigen Landen mit allen Rechten der Landeshoheit
und Oberherrlichkeit einverleibt worden sind; so haben Se. Königliche Majestät beschlossen,
diese Gebietstheile hinsichtlich der Verwaltung, in Unterordnung unter die betreffenden Mi-
nisterien, dem Bezirke der Kreisdirection zu Budissin und dessen zweiter Amtshauptmann-
schaft, sowie dem Löbauer Bezirke des vierten Steuerkreises und dem Bezirke des Hauptzoll-
amts Zittau zuzutheilen.
In Ansehung der Rechtspflege geht die bisher von den betreffenden K. K. Oesterreichi-
schen Kreisämtern ausgeübte Criminalgerichtsbarkeit auf das Landgericht zu Löbau über; die
den Gerichtsherrschaften bisher zuständig gewesenen Jurisdictionsgerechtsame aber sind bis
auf Weiteres, hinsichtlich der Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und
Neuwalde ebenfalls auf das Landgericht zu Löbau, und hinsichtlich der oben unter 2, a und b
bezeichneten Gebietstheile auf die Justizcanzlei zu Reibersdorf übertragen worden. Die
obern Behörden für Justiz= und Criminalsachen sind das Appellationsgericht zu Budissin und
in höherer Instanz das Oberappellationsgericht zu Dresden, in Unterordnung unter das
Justizministerium.
Es wird dieß daher zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 31sten März 1849.
Ministerium des Innern.
D. Weinlig. 6
Kuhn.
——–
. 29) Verordnung,
die an das Ministerium des Innern zu sendenden Freieremplare von Zeitschriften
betreffend;
vom öten April 1849.
De unterm 2ten Januar dieses Jahres erlassene Verordnung, die Ausführung § 9 des
Preßgesetzes vom 1 Sten November 1848 betreffend, ist mehrseitig dahin irrig aufgefaßt
worden, als gehörten unter die nunmehr an den Oberstaatsanwalt einzusendenden Preß-