Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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von Sachsen die nachbenannten bisher zum Königreich Böhmen gehbrig gewesenen, von des 
Kaisers von Oesterreich Majestät an Allerhöchstdieselben abgetretenen Gebietstheile, nämlich: 
1) die Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde, so wie 
2) diejenigen Theile 
a) von Ullersdorf und 
Pb) von Weigsdorf, 
welche diesseits der § 93 der Separatacte vom 5ten März 1848 neu vereinbarten 
und daselbst näher bezeichneten, auch bereits vermarkten Grenzlinie liegen, 
in Besitz genommen und Allerhöchstdero übrigen Landen mit allen Rechten der Landeshoheit 
und Oberherrlichkeit einverleibt worden sind; so haben Se. Königliche Majestät beschlossen, 
diese Gebietstheile hinsichtlich der Verwaltung, in Unterordnung unter die betreffenden Mi- 
nisterien, dem Bezirke der Kreisdirection zu Budissin und dessen zweiter Amtshauptmann- 
schaft, sowie dem Löbauer Bezirke des vierten Steuerkreises und dem Bezirke des Hauptzoll- 
amts Zittau zuzutheilen. 
In Ansehung der Rechtspflege geht die bisher von den betreffenden K. K. Oesterreichi- 
schen Kreisämtern ausgeübte Criminalgerichtsbarkeit auf das Landgericht zu Löbau über; die 
den Gerichtsherrschaften bisher zuständig gewesenen Jurisdictionsgerechtsame aber sind bis 
auf Weiteres, hinsichtlich der Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und 
Neuwalde ebenfalls auf das Landgericht zu Löbau, und hinsichtlich der oben unter 2, a und b 
bezeichneten Gebietstheile auf die Justizcanzlei zu Reibersdorf übertragen worden. Die 
obern Behörden für Justiz= und Criminalsachen sind das Appellationsgericht zu Budissin und 
in höherer Instanz das Oberappellationsgericht zu Dresden, in Unterordnung unter das 
Justizministerium. 
Es wird dieß daher zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 31sten März 1849. 
Ministerium des Innern. 
D. Weinlig. 6 
Kuhn. 
——– 
  
. 29) Verordnung, 
die an das Ministerium des Innern zu sendenden Freieremplare von Zeitschriften 
betreffend; 
vom öten April 1849. 
De unterm 2ten Januar dieses Jahres erlassene Verordnung, die Ausführung § 9 des 
Preßgesetzes vom 1 Sten November 1848 betreffend, ist mehrseitig dahin irrig aufgefaßt 
worden, als gehörten unter die nunmehr an den Oberstaatsanwalt einzusendenden Preß-
	        
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