Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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vermeine, sich alsbald damit bei der Erpedition zu melden; auch wird dann drei Monate lang 
mit der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. Wird in dieser Zeit das Buch durch 
einen Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Expedition producirt, so wird die Sache 
zur weitern Erörterung sofort an das Königliche Justizamt Pegau, vor welchem auch alle 
Streitigkeiten über das Eigenthum an Sparcassenbüchern und Einlagen ausschließlich ent- 
schieden werden sollen, abgegeben. Wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Verlauf von 
3 Monaten, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Justizjbehörde sein Eigenthum und den er- 
littenen Diebstahl oder Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Buch; das alte ist für völlig 
ungültig zu erklären und dieß mit der Bezeichnung der Nummer desselben, wie vorstehend, 
öffentlich bekannt zu machen. 
17. 
Ausschluß von Verkümmerungen. 
Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder in irgend einem andern, als in dem 
#16 erwähnten Falle, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht gehindert 
werden. 
18. 
Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechtsnachtheile 
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
20. 
  
35) Verordnung 
an die Grund= und Hypothekenbehörden wegen Einsendung von Anzeigen über 
Geldgefälle; 
vom Agten April 1849. 
E-. ist daran gelegen, zu erfahren, wie hoch die Summe der Geldgefälle, welche von Grund— 
stücken an Rittergüter, oder an Stadträthe oder Stiftungen in der Eigenschaft von Guts— 
oder Gerichtsherrschaften zu gewissen Terminen und nach einem im Voraus bestimmten festen 
Betrage zu entrichten sind, im ganzen Königreiche sich belaufe. 
Zu diesem Behufe haben die Grund- und Hypothekenbehörden, in deren Grund- und 
Hypothekenbüchern solche baare Gefälle auf den Folien der verpflichteten Grundstücke in der 
J. Rubrik eingetragen stehen, dieselben auszuziehen, zusammenzurechnen, und die Gesammt— 
summe von jeder Ortschaft, mit Namhaftmachung, wohin die Gefälle zu entrichten sind, an-
	        
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