Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Geß ctz· und Verorduungsb lalt 
für das Königreich Sachsen, 
IIl## Stück vom Jahre 1849. 
  
  
36) Verordnung, 
die Ausführung einiger Bestimmungen der Grundrechte des deutschen Volks 
betreffend: 
vom 20sten April 1849. 
Zu Verhütung von Mißverständnifsen und Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens 
der Behörden in Beziehung auf diejenigen Punete der durch die Verordnung vom 2ten März 
dieses Jahres publieirten Grundrechte des deutschen Volks, welche nach dem denselben un- 
ter II. angefügten Einführungsgesetze sofort in Wirksamkeit treten, finden die unterzeichne- 
ten Ministerien, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes zu verordnen nöthig: 
I. In Folge der im § 4 der Grundrechte ausgesprochenen Gleichstellung aller Angehöri- 
gen deutscher Staaten im bürgerlichen, peinlichen und Proceßrechte kommt 
a) die Befreiung von dem der Proceßkosten wegen zu bestellenden Vorstande, welche in 
der Proceßordnung tit. XIII, § 1 und in dem dazu gehörigen Stücke der Erläuterten Pro- 
ceßordnung zu Gunsten derer, welche im Königreiche Sachsen mit unbeweglichen Gütern au- 
gesessen sind und derer, welche denselben gleichgeachtet werden, geordnet ist, auch denjenigen 
zu statten, welche in einem der Staaten, in denen die Grundrechte gelten, dergleichen Güter 
besitzen, oder in einem der ad tit. XIII. am Ende bezeichneten Verhältnisse stehen. 
b) Desgleichen soll auf eben diese Personen dasjenige, was in der Proceßordnung 
tit. VI. § 3 und in der Erläuterten Proceßordnung ad tit. VI, § 1 wegen der den in 
Sachsen nicht Angesessenen in gewissen Fällen aufzuerlegenden Caution der Widerklage hal- 
ber bestimmt ist, nicht weiter angewendet, der Beklagte im Erecutivprocesse also, wenn der 
Kläger in einem der erwähnten Staaten mit unbeweglichen Gütern angesessen ist, blos aus 
dem Grunde, weil derselbe dergleichen in Sachsen nicht besitzt, zur Deposition nicht gelassen 
werden. 
c) Die Stelle der Proceßordnung tit. LI, § 1 von den Worten: „Als wann Einer, 
der nicht genugsam besessen 2c.“ bis: „in Recht nicht gestattet, noch verholfen werden wollte, 
wird hinsichtlich der Personen, die in einem der oberwähnten deutschen Staaten unbewegliche 
Güter besitzen, hiermit aufgehoben. 
1849. 14 
Zu ( 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.