Geß ctz· und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
IIl## Stück vom Jahre 1849.
36) Verordnung,
die Ausführung einiger Bestimmungen der Grundrechte des deutschen Volks
betreffend:
vom 20sten April 1849.
Zu Verhütung von Mißverständnifsen und Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens
der Behörden in Beziehung auf diejenigen Punete der durch die Verordnung vom 2ten März
dieses Jahres publieirten Grundrechte des deutschen Volks, welche nach dem denselben un-
ter II. angefügten Einführungsgesetze sofort in Wirksamkeit treten, finden die unterzeichne-
ten Ministerien, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes zu verordnen nöthig:
I. In Folge der im § 4 der Grundrechte ausgesprochenen Gleichstellung aller Angehöri-
gen deutscher Staaten im bürgerlichen, peinlichen und Proceßrechte kommt
a) die Befreiung von dem der Proceßkosten wegen zu bestellenden Vorstande, welche in
der Proceßordnung tit. XIII, § 1 und in dem dazu gehörigen Stücke der Erläuterten Pro-
ceßordnung zu Gunsten derer, welche im Königreiche Sachsen mit unbeweglichen Gütern au-
gesessen sind und derer, welche denselben gleichgeachtet werden, geordnet ist, auch denjenigen
zu statten, welche in einem der Staaten, in denen die Grundrechte gelten, dergleichen Güter
besitzen, oder in einem der ad tit. XIII. am Ende bezeichneten Verhältnisse stehen.
b) Desgleichen soll auf eben diese Personen dasjenige, was in der Proceßordnung
tit. VI. § 3 und in der Erläuterten Proceßordnung ad tit. VI, § 1 wegen der den in
Sachsen nicht Angesessenen in gewissen Fällen aufzuerlegenden Caution der Widerklage hal-
ber bestimmt ist, nicht weiter angewendet, der Beklagte im Erecutivprocesse also, wenn der
Kläger in einem der erwähnten Staaten mit unbeweglichen Gütern angesessen ist, blos aus
dem Grunde, weil derselbe dergleichen in Sachsen nicht besitzt, zur Deposition nicht gelassen
werden.
c) Die Stelle der Proceßordnung tit. LI, § 1 von den Worten: „Als wann Einer,
der nicht genugsam besessen 2c.“ bis: „in Recht nicht gestattet, noch verholfen werden wollte,
wird hinsichtlich der Personen, die in einem der oberwähnten deutschen Staaten unbewegliche
Güter besitzen, hiermit aufgehoben.
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Zu ( 4.