Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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24) Von Angehörigen eben dieser Staaten soll, wenn sie als Gläubiger in einem hier- 
ländischen Concurse ihre Forderungen anmelden, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer die 
nach dem geschärften Bankerottirer-Mandate vom 20sten December 1766, § 22 und nach 
dem für die Oberlausitz vom 2ten August 17 83 erforderliche Einreichung gerichtlicher Pro- 
ceßvollmachten nicht weiter verlangt werden. 
II. Durch die auf die Auswanderungsfreiheit sich beziehende Bestimmung in & 6 der 
Grundrechte werden das Mandat vom 6ten Februar 1830, das bei dem Auswandern hie- 
siger Unterthanen zu beobachtende Verfahren betreffend, ingleichen die Verordnung, die An- 
wendung des Mandats vom 6ten Februar 1830 auf überseeische Auswanderungen betref- 
fend, vom 1sten September 1832, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Befinden sich unter den Auswandernden Knaben und junge Männer, die das militär- 
pflichtige Alter noch nicht erreicht haben, so ist zur Erhaltung der nöthigen Ordnung im 
Recrutirungswesen davon Anzeige zu machen bei der Obrigkeit des Wohnorts derselben. 
Letztere hat der Obrigkeit des Geburtsorts derselben, wenn sie dieß nicht zugleich selbst ist, 
davon Kenntniß zu geben, damit in den Geburtslisten das Nöthige bemerkt werden könne. 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß bei denen, die bereits in der activen Armee, bei 
der Kriegs= oder Dienstreserve stehen, eine besondere Dispensation von dieser Pflicht und ihre 
Entlassung aus dem Dienste Seiten des Kriegsministeriums auch künftig, wie zeither, noth- 
wendig bleibt. 
An die Stelle desjenigen, was in der hierdurch ebenfalls aufgehobenen Verordnung der 
Ministerien der Justiz und des Innern über das Verfahren bei Auswanderung bevormunde- 
ter noch unselbstständiger Kinder mit ihren Müttern, vom 29sten März 1838, angeordnet 
worden war, tritt folgende Bestimmung: 
Befinden sich unter den Auswanderern Unmündige, welche unter Vormundschaft 
stehen, so hat das Vormunodschaftsgericht das Interesse derselben rücksichtlich der 
Auswanderung, mit Zuziehung ves Vormundes in Erwägung zu nehmen und, wenn 
es nach vorgängiger Erörterung der Umstände die Gestattung der Auswanderung 
für unbedenklich hält, an das vorgesetzte Appellationsgericht Bericht zu erstatten 
und dessen Genehmigung zu der beabsichtigten Auswanderung und zu Aufhebung 
der hierländischen Vormunw#schaft, insoweit nicht nach den bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften auch ausländische Unmündige wegen des Besitzes unbeweglicher Güter 
im Inlande zu bevormunden sind, einzuholen. 
III. a) Als richterliche Behörden im Sinne dieses § sind, so lange sich noch eine 
Strafgerichtsbarkeit in den Händen der Verwaltungsbehörden befindet, auch die mit solcher 
bekleideten Verwaltungsbehörden in Hinsicht auf die vor fie gehörenden Vergehungen an- 
zusehen.
	        
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