Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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b) Das Recht eines durch eine richterliche Entschließung Verletzten, seinen Entschädl- 
gungsanspruch zunächst gegen den Inhaber der Gerichtsbarkeit zu verfolgen, bleibt unver- 
ändert. 
IV. Auf körperliche Züchtigung ist von den Gerichten ferner nicht zu erkennen; auch 
kommt die in einzelnen Fällen dem Richter zeither gestattete Verwandlung anderer Strafen 
in die gedachte Strafart in Wegfall. 
Die einschlagenden Bestimmungen in Art. 8, Nr. 4, Art. 22, Art. 62 des Criminal-= 
gesetzbuchs, sowie in § 27 des Militärstrafgesetzbuchs werden hiermit aufgehoben. 
V. a) Polizeibehörden und deren Unterbeamte haben bei den in Gemäßheit des § 10 
der Grundrechte des deutschen Volks und des zugehörigen Einführungsgesetzes Art. 3 und 7 
von ihnen zu veranstaltenden Haussuchungen auf dem Lande außer Hausgenossen dann eine 
der Ortsgerichtspersonen zuzuziehen, wenn die Haussuchung nicht unter Leitung der Orts- 
gerichte selbst erfolgt. 
b) So lange noch über die Ermächtigung der Polizeibehörden zu Ergreifung aller zu 
Entdeckung von Verbrechen nöthigen Maaßregeln nicht anderweite gesetzliche Bestimmung ge- 
troffen ist, gelten als richterliche Befehle im Sinne dieses § auch die Befehle der Polizei- 
behörden innerhalb des oben angegebenen Competenzkreises. 
c) Das Erforderniß der Besetzung der Gerichtsbank bei Amtshandlungen, auf welche 
in wichtigeren Eriminalsachen das Erkenntniß zu gründen ist, ist durch die in § 10 der 
Grundrechte bestimmten Formen nicht aufgehoben. 
Zu 9. 
Zu § 10. 
VI. Durch § 16 der Grundrechte rc. ist die völlige Gleichstellung der Sächsischen Ju-Zu § 16. 
den mit den Christen hinsichtlich des Genusses bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte aus- 
gesprochen und alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Zugleich treten aber 
auch die inländischen Juden in alle staatsbürgerliche Pflichten ein und dürfen sich der Er- 
füllung keiner derselben auf Grund ihres Glaubens entziehen. Dagegen bleibt es bis zu 
vollständiger Orbnung der Reciprocitätsverhältnisse rücksichtlich der Niederlassung, des Auf- 
enthalts und des Gewerbsbetriebs derjenigen Juden, welche Ländern angehören, in denen 
die Grundrechte nicht gelten, bei den zur Zeit bestehenden Bestimmungen, soweit dieselben 
nicht durch die in § 18 des Zollvertrags für alle Zollvereinsunterthauen zugesicherte Gleich- 
heit der Behandlung ebenfalls für aufgehoben zu achten sind. 
Dresden, den 20sten April 1849. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegs. 
D. Held. D. Weinlig. Nabenhorst. 
Kuhn. 
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