Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 68) 
37) Gese tz, 
die Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung betreffend; 
vom 25sten April 1849. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Konig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen hierdurch, mit Zustimmung der Kammern des Königreichs, Folgendes: 
§ 1. Die durch Beschluß der Nationalversammlung zu Frankfurt am Main angenom- 
mene und vom Reichsverweser unterm 26sten November 184 8 als allgemeines Reichsgesetz 
verkündete Wechselordnung, wie sie in nachfolgendem Reichsgesetze enthalten ist, gilt vom Asten 
Mai dieses Jahres an im Königreiche Sachsen mit folgenden Erläuterungen und Zusätzen. 
& 2. Wo in derselben und hier unten vom „Auslande“ die Rede ist, sind darunter nur 
solche Länder und Orte zu verstehen, in welchen diese allgemeine deutsche Wechselordnung 
nicht als Gesetz eingeführt ist. 
Zu Art. 18 der §* 3. Für Leipziger Meßwechsel sind nur solche Wechsel zu achten, welche, ohne Be- 
uschen Rec- zeichnung eines Monats= oder Wochentags als Verfalltags, schlechthin in einer namhaft ge- 
machten Leipziger Messe in Leipzig zahlbar lauten. Die Frist der Präsentation zur Annahme 
für solche Wechsel beginnt am Tage nach Einlautung der Messe, in welcher nach Inhalt des 
Wechsels die Zahlung geschehen soll. 
Zu Art. 30 den & 4. Uso-Wechsel, welche vom Auslande aus in Sachsen zahlbar gestellt sind, ver- 
pruschen Mach fallen am vierzehnten Tage nach der Präsentation zur Annahme. 
Zu Art. 35 der § 5. Leipziger Meßwechsel (s. v. § 3) verfallen in der Jubilate= und Michaelismesse 
deutschen Wech= Donnerstags nach Auslautung der Messe, in der Neujahrmesse den 12ten Jannar, und wenn 
selordnung. „ , » « . 
dieser auf einen Sonntag fällt, am folgenden Tage. 
§s 6. Bei Wechseln, welche in einer Leipziger Messe mit Bezeichnung einer der Meß- 
wochen an einem bestimmten Wochentage zahlbar gestellt sind, ist unter der „ersten Meßwoche" 
die vor Einlautung der Messe oder sogenannte Böttcherwoche, unter der „zweiten" die darauf 
folgende (eigentliche Meßwoche) unter der „dritten“ die Zahlwoche, d. i. die Woche nach Aus- 
lautung der Messe, zu verstehen. 
Lautet ein Wechsel schlechthin zahlbar „in der Meßwoche"“, so versteht man darunter die 
Woche zwischen Einlautung und Auslautung der Messe.
	        
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