Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Ausschuß. Die Zahl der Mitglieder, die jede Kammer zu dem Ausschuß abordnet, 
soll dem Verhältnis entsprechen, in dem die Zahlen der ordentlichen Mitglieder 
der beiden Kammern zu einander stehen. Für die Fälle, in denen der Ausschuß 
aus Mitgliedern der Handelskammer Dresden und der Gewerbekammer Leipzig 
zu bilden ist, bestimmt sich die Zahl der von jeder Kammer abzuordnenden Mit— 
glieder nach dem Verhältnis, in dem die Zahlen der ordentlichen Mitglieder der 
Handelskammer Dresden und der Gewerbekammer Dresden zu einander stehen. 
Entsprechendes gilt, wenn der Ausschuß aus Mitgliedern der Handelskammer 
Chemnitz und der Gewerbekammer Leipzig zu bilden ist. Einigen sich die Kammern 
über die Zahl der zu dem Ausschuß abzuordnenden Mitglieder nicht, so entscheidet 
hierüber das Ministerium des Innern. Der Ausschußvorsitzende wird von der 
beteiligten Handelskammer bestellt. 
Dresden, den 17. September 1908. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. v. Otto. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Kurth. 
Nr. 83. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Hänichen-Goldene Höhe — 
Possendorf der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf betreffend; 
vom 23. September 1908. 
Da- Finanzministerium hat beschlossen, die Endstrecke 
Hänichen-Goldene Höhe—Possendorf 
der vollspurigen Nebeneisenbahn von Gittersee nach Possendorf am 
1. Oktober 1908 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, am 23. September 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger.
	        
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