Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Gesch-und Verorduungsb latl 
für das Königreich Sachsen, 
6tes Stück vom Jahre 1850. 
  
21) Verordnung 
wegen Erlassung eines Nachtrags zu dem Regulative vom 12ten December 1848, 
die für die Candidaten des höheren Schulamts zu haltenden Prüfungen betreffend; 
vom 15ten April 1850. 
Die seit dem Erscheinen des unterm 12#ten December 1848 erlassenen Regulativs, die für 
die Candidaten des höheren Schulamts zu haltenden Prüfungen betreffend, vielfältig gemach= 
ten Erfahrungen haben dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die Ueber- 
zeugung gegeben, daß die Bestimmung im 2ten § des gedachten Regulatios, nach welcher 
außer in Fällen der Berufung schon angestellter und bewährter Lehrer und mit Ausnahme der 
Religionslehrer an Gymnasien, insofern diesen nicht auch andere Unterrichtsgegenstände über- 
tragen werden sollen, künftig Niemand als ständiger oder Hülfslehrer an Gymnasien, Pro- 
gomnasien, Schullehrerseminarien, höheren Bürger= und Realschulen angestellt oder beziehend- 
lich in dieser Eigenschaft bestätigt werden soll, der nicht das § 10 bezeichnete Prüfungszeug- 
niß als Beweis seiner Befähigung aufweisen kann, sich ohne die größten Unzuträglichkeiten 
nicht durchführen lasse, da wenigstens an Schullehrerseminarien, höheren Bürger= und Real- 
schulen es nicht nur für die dermalige Uebergangsperiode, sondern überhaupt unthunlich 
erscheint, von den Hülfs= und ständigen Lehrerstellen an diesen Anstalten solche Schulamts- 
candidaten, welche nur die Seminarbildung erhalten und academische Studien nicht gemacht 
haben, oder bei sonstiger Befähigung das § 10 geforderte Prüfungszeugniß nicht beibringen, 
gänzlich auszuschließen. 
Abgesehen davon, daß schwerlich jemals die für das höhere Schulamt academisch gebil- 
deten und hierauf in Gemäßheit des Regulatios geprüften Candidaten in ausreichender Anzahl, 
um das sehr umfängliche Bedürfniß zu decken, vorhanden sein dürften, so erscheint überhaupt 
eine allzu scharfe Abgränzung zwischen academischer und derjenigen Bildung, welche auf an- 
dern Wegen erlangt wird, namentlich in der Anwendung auf vie Volksschullehrer sehr bedenk- 
1850. 16
	        
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