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Die Ausführung dieses Gesetzes und insbesondere auch die Bestimmung der Termine für
die Erhebung der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer, sowie die
Feststellung der Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der §& 1, b gedach-
ten außerordentlichen Steuern ist Unserm Finanzministerium übertragen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 27 sten April 1850.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.
24) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 27sten April 1850, die Erhebung der Steuern
und Abgaben auf die Zeit vom Isten Mai bis mit 31sten August 1850
betreffend;
vom 27 sten April 1850.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die
Erhebung der Steuern und Abgaben auf die Zeit vom 1sten Mai bis mit 3 1 sten August
dieses Jahres hierdurch Nachstehendes verordnet:
# 1. Wegen Erhebung und Berechnung der, § 1 des gedachten Gesetzes unter a, ce
bis mit mm aufgeführten ordentlichen Steuern und Abgaben bewendet es allenthalben bei
den bestehenden Vorschriften und Einrichtungen.
#J# 2. An Grundsteuern sind zu erheben und zu berechnen:
Drei Pfennige von jeder Steuereinheit ord entliche Steuer im nächstbevorstehen-
den zweiten Termine, den Isten Mai dieses Jahres,
Drei Pfennige von jeder Steuereinheit, — und zwar zwei Pfennige ordentliche
Steuer und ein Pfennig außerordentlicher Zuschlag, — im dritten Termine,
den 1sten August dieses Jahres.
1850. 17