Gesetz-und!
für das Königreich Sachsen,
Ziee Stück vom Jahre 1850.
32) Decret
wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih= und Sparbank
verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sichsische
Markgrafthum Oberlausitz;
vom 17ten April 1850
W, Friedrich August, von GEOTTES# Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern Uns vorgetragene Gesuch
der Stände des Landkreises im Markgrafthume Oberlausitz die Errichtung einer Spar= und
Leihbank in Verbindung mit der unter dem 13ten August 1844 bestätigten landständischen
Hypothekenbank für das Markgrafthum Oberlausitz genehmigt und den Uns vorgelegten abge-
änderten Statuten dieser Anstalt, wie sie nachstehen, Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt,
daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Zugleich haben Wir dieser Hypotheken= auch Leih= und Sparbank, welche von der gesamm-
ten Corporation der Stände des Landkreises im Markgrafthume Oberlausitz garantirt wird,
die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen in Appoints
nicht unter Fünf Thaler unter dem Namen: Banknoten, bis zu dem Belaufe von
höchstens Fünfmalhundert Tausend Thalern, bis auf Widerruf, von welchem
Vorbehalte jedoch binnen Zehn Jahren von heute an gerechnet kein Gebrauch gemacht werden
wird, und ohne Uebernahme irgend einer Vertretungsverbindlichkeit für den Staat gestattet,
die zu §§ 4, 5, 6 und 17 der unter A. den Statuten beigefügten Sparbankordnung und zu
98 5, 6, 7 der denselben unter B. angefügten Leihbankordnung erbetenen Rechtsvergünstigun-
gen, ingleichen die Ausdehnung der bereits der bisherigen landständischen Hypothekenbank zu-
gebilligten, in § 15 der ältern sowohl, als der nachstehenden Statuten erwähnten Befreiung
von der Stempelsteuer auf sämmtliche Geschäfte der Bank, derselben in Gnaden zugestanden
1850. 19