Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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2) hinsichtlich der Gewährung von Darlehnen durch Ausleihung dieser Gelder, 
a) gegen Hypothek an Grundbesitzer im Königreiche Sachsen, laut der speciellen 
Bestimmungen der Statutenabschnitte IV. und V., 
b) gegen Verpfändung von Hypotheken-, Staats= und andern öffentlichen Credit- 
papieren, laut Beilage B., 
) gegen Schuldverschreibungen von Communen, von Stiftungsverwaltungen 
und von Corporationen und öffentlichen Instituten, laut Beilage B. 
§l3. Die Bank hat ihren Sitz in der Provinzialhauptstadt Budissin und ihren Gerichts= Sitz und Ge- 
stand vor dem dasigen Landgerichte. richtsstand. 
Alle die Angelegenheiten der Bank betreffenden Eingaben sind 
„an das Directorium der landständischen Bank zu Budissin“ 
portofrei zu richten. 
#4. Vorliegende Statuten, an welchen ohne Genehmigung der Staatsregierung nichts Statuten. 
geändert werden darf, enthalten vornämlich nur Grundbestimmungen. 
Die weitere Ausführung und Entwickelung derselben, sowie die Aufstellung der nöthigen 
Formulare, soweit sie nicht gegenwärtigem Statute beigefügt sind, erfolgt in einem besondern 
Regulative, welches jedoch nichts enthalten darf, was den Statuten zuwiderliefe, und, bevor 
es in Kraft tritt, der Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Garantie der Bank und deren Wirksamkeit und Rechtsver- 
hältnissen im Allgemeinen. 
G5. Die Bank wird von der gesammten Corporation der Stände des Landkreises ga-= Garantie. 
rantirt. Für alle Verbindlichkeit derselben haftet zunächst das gesammte gegenwärtige Ver- 
mögen des Landkreises an 550,000 Thalern, welches der Bank gegen eine jährliche Verzinsung 
nach Höhe 31 Procent, so lange das IJustitut besteht, zur Benutzung überlassen wird. 
§ 6. Die Bank hat das Recht, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, und Pfandbriefe u. 
zwar zinstragende mit Zinsleisten (Talons) und Zinsscheinen (Coupons) versehene, unter Banknoten. 
dem Namen Pfandbriefe, und, bis auf Widerruf, unzinsbare, unter dem Namen Banknoten 
auszugeben. « 
Für den Fall, daß die Staatsregierung von dem vorbehaltenen Widerrufe Gebrauch ma— 
chen sollte, ist die Bank verpflichtet, die von ihr ausgegebenen unzinsbaren Noten innerhalb 
einer Frist von zwei Jahren, von Insinuation des Widerrufs an gerechnet, wiederum einzu- 
ziehen (§ 36). 
& 7. Die Bank kann dergleichen auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen zu Bilance. 
keinem höhern Belaufe ausgeben, als sie Hypothekenforderungen besitzt, so daß für die Summe 
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