Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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ist nach den bestehenden Gesetzen dafür verantwortlich, daß solches nur auf Antrag des recht- 
mäßigen Inhabers erfolgt. 
# 33.Eine Verkümmerung der Aushändigung von Pfandbriefen nebst Zinsleisten und Verkümmer- 
Zinsscheinen an den Schuldner der Bank oder gegen die Hinausgabe wieder in Cours gesetz. 7 
ter Pfandbriefe findet nicht Statt. 
Desgleichen wird die Zahlung der Zinsen auf die bereits ausgegebenen Zinsscheine außer 
Cours gesetzter, verlorener oder vernichteter Pfandbriefe oder Zinsleisten durch keine Außer- 
courssetzung, Verlust= oder Vernichtungsanzeige, oder Beschlagnahme gehemmt, wohl aber die 
Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine, insofern die 9 29 vorgeschriebene Anzeige 
erfolgt ist. 
634. Die Banknoten werden in Appoints nicht unter Fünf Thaler nach dem anliegen= Banknoten. 
den Schema unter I). ausgefertigt, nach dem Jahre ihrer Ausgabe in Serien eingetheilt und 
nach der Höhe ihres Betrags mit Litern bezeichnet. 
Diese Banknoten sind mit dem Namenszuge von 3 Directoren und mit der eigenhändi- 
gen Unterschrift eines Directors und dem folio des Creationsbuchs versehen. 
Dem Schema unter D. nicht entsprechende und mit der eigenhändigen Unterschrift eines 
Directors nicht versehene Noten sind ungültig. 
63355. Diese Banknoten müssen jederzeit auf Verlangen des Inhabers von der Bank Einlösung der 
gegen baare Zahlung eingelöst werden. Die Bank ist daher verpflichtet,jederzeit einen baa= Banknote. 
ren Cassenbestand zu erhalten, der sich zu der Summe der cursirenden Banknoten mindestens 
wie Eins zu Drei verhält. 
Außercourssetzungen derselben finden nicht Statt, sondern wird der jedesmalige Vorzeiger 
derselben als rechtmäßiger Inhaber angesehen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder sonst erlittenen Verlustes dieser Noten sind für die 
Bank unverbindlich und können die Zahlungen an den Vorzeiger nicht aufhalten. 
36. Die Bank hat das Recht, sowohl ihre sämmtlichen Noten, als eine Serie oder Einziehung der 
Liter verselben einzuziehen. Banknoten. 
In diesem Falle hat sie die betreffenden Noten mittelst öffentlicher Bekanntmachung vurch 
die Leipziger Zeitung, ein Dresdner und ein Oberlausitzer Localblatt unter Bestimmung einer 
Präclusiofrist von mindestens 6 Monaten unter der Verwarnung, daß die bis zum Ablaufe 
dieser, von der ersten Insertion in die Leipziger Zeitung an zu berechnenden, Frist nicht prä- 
sentirten Noten für ungültig erklärt werden würden, einzurufen und gegen neue, von den al— 
ten sich deutlich unterscheidende ohne allen Aufenthalt unentgeldlich umzutauschen. 
Die eingelieferten alten Banknoten sind zu vernichten. 
Das nämliche Verfahren tritt ein, wenn die Bank aufgelöst werden soll (§ 112), sowie 
dann, wenn die bis auf Widerruf der Bank ertheilte Berechtigung zur Ausgabe von Bank- 
noten zurückgenommen werden sollte (§ 6). 
1850. 20
	        
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