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ist nach den bestehenden Gesetzen dafür verantwortlich, daß solches nur auf Antrag des recht-
mäßigen Inhabers erfolgt.
# 33.Eine Verkümmerung der Aushändigung von Pfandbriefen nebst Zinsleisten und Verkümmer-
Zinsscheinen an den Schuldner der Bank oder gegen die Hinausgabe wieder in Cours gesetz. 7
ter Pfandbriefe findet nicht Statt.
Desgleichen wird die Zahlung der Zinsen auf die bereits ausgegebenen Zinsscheine außer
Cours gesetzter, verlorener oder vernichteter Pfandbriefe oder Zinsleisten durch keine Außer-
courssetzung, Verlust= oder Vernichtungsanzeige, oder Beschlagnahme gehemmt, wohl aber die
Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine, insofern die 9 29 vorgeschriebene Anzeige
erfolgt ist.
634. Die Banknoten werden in Appoints nicht unter Fünf Thaler nach dem anliegen= Banknoten.
den Schema unter I). ausgefertigt, nach dem Jahre ihrer Ausgabe in Serien eingetheilt und
nach der Höhe ihres Betrags mit Litern bezeichnet.
Diese Banknoten sind mit dem Namenszuge von 3 Directoren und mit der eigenhändi-
gen Unterschrift eines Directors und dem folio des Creationsbuchs versehen.
Dem Schema unter D. nicht entsprechende und mit der eigenhändigen Unterschrift eines
Directors nicht versehene Noten sind ungültig.
63355. Diese Banknoten müssen jederzeit auf Verlangen des Inhabers von der Bank Einlösung der
gegen baare Zahlung eingelöst werden. Die Bank ist daher verpflichtet,jederzeit einen baa= Banknote.
ren Cassenbestand zu erhalten, der sich zu der Summe der cursirenden Banknoten mindestens
wie Eins zu Drei verhält.
Außercourssetzungen derselben finden nicht Statt, sondern wird der jedesmalige Vorzeiger
derselben als rechtmäßiger Inhaber angesehen.
Anzeigen eines durch Diebstahl oder sonst erlittenen Verlustes dieser Noten sind für die
Bank unverbindlich und können die Zahlungen an den Vorzeiger nicht aufhalten.
36. Die Bank hat das Recht, sowohl ihre sämmtlichen Noten, als eine Serie oder Einziehung der
Liter verselben einzuziehen. Banknoten.
In diesem Falle hat sie die betreffenden Noten mittelst öffentlicher Bekanntmachung vurch
die Leipziger Zeitung, ein Dresdner und ein Oberlausitzer Localblatt unter Bestimmung einer
Präclusiofrist von mindestens 6 Monaten unter der Verwarnung, daß die bis zum Ablaufe
dieser, von der ersten Insertion in die Leipziger Zeitung an zu berechnenden, Frist nicht prä-
sentirten Noten für ungültig erklärt werden würden, einzurufen und gegen neue, von den al—
ten sich deutlich unterscheidende ohne allen Aufenthalt unentgeldlich umzutauschen.
Die eingelieferten alten Banknoten sind zu vernichten.
Das nämliche Verfahren tritt ein, wenn die Bank aufgelöst werden soll (§ 112), sowie
dann, wenn die bis auf Widerruf der Bank ertheilte Berechtigung zur Ausgabe von Bank-
noten zurückgenommen werden sollte (§ 6).
1850. 20