Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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In beiden Fällen sind die innerhalb der Präclusiofrist producirten Noten gegen baares 
Geld einzulösen, die zurückgebliebenen aber ungültig. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Creditbewilligungen. 
Allgemeine Bei- 37. Jeder Grunbbesitzer der Oberlausitz, welcher die statutenmäßigen Bedingungen erfüllen 
trittsfähigkeit. kann, hat ein Recht auf Gewährung von Pfandbriefsdarlehnen unter den für Creditbewillig- 
ungen nach dem IVten und Vien Abschnitte im Allgemeinen und §& 10 des ersten Abschnitts 
bestehenden besondern, oder auf Provinziallandtagen mit Genehmigung der Staatsregierung 
noch festzusetzenden Bestimmungen. 
Wird einem solchen Grunvbesitzer die Bewilligung eines solchen Credits oder Darlehns 
von dem Directorium abgeschlagen, so steht ihm die Berufung an die Provinzialstände des 
Landkreises frei, bei deren Entschließung es bewendet. 
Disposttione- m6# 38. Der Antrag auf Bewilligung eines offenen Credits oder Darlehns kann nur von 
freiheit des An- einem in der Verfügung über sein Vermögen unbehinderten Grundbesitzer gemacht werden. 
suchenden. Vormünder bedürfen zu einem solchen die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde. 
Beizulringende 4 39. Dem Antrage ist beizulegen: 
Zeugnisse. 1) das Besitzstandsverzeichniß des betreffenden Grundstücks, 
2) eine beglaubigte Abschrift des Foliums im Grund= und Hypothekenbuche, 
3) die Erwerbungsurkunde, wovon bei Gewährung des Darlehns auf Verlangen des Directoriums 
eine vidimirte Abschuft zu den Acten der Bank auf Kosten des Schuldners zu bringen ist, 
4) bei Darlehnen auf Häuser der Recognitionsschein über die Versicherung bei der Landes- 
Immobiliarbrandversicherungsanstalt. 
Veseltigung von & 40. In allen Fällen beschränkter Veräußerungsbefugniß hat der Eigenthümer des 
Dieposütionsbe-Grundstücks die Einwilligung der Betheiligten in gehöriger Form beizubringen und überhaupt 
schränkungen. alle Anstände und Hindervisse, welche der Hypothekenbestellung in der erforderlichen Maaße bei 
der Hypothekenbehörde entgegenstehen, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen. 
Einwilligung I. Insbesondere hat jeder Schuldner auf Verlangen des Directoriums, wenn das Darlehn 
nachstehender von der Bank gegen Cession gewährt werden soll, dafür zu sorgen, daß die etwa vorhandenen, 
Glaubiger. der zu cedirenden Forderung nachstehenden Hypothekengläubiger ihre Einwilligung dazu, daß 
die Bank bei entstehendem Concurse ihre Forderungen in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu 
verlangen berechtigt ist, ertheilen und insoweit mit ihrem Rechte zurücktreten. 
Höhe des &4. Die Bank leiht in der Regel nur bis zur ersten Hälfte des Werths des zu verpfän- 
Crediss, denden Grundstücks. Dieser Werth wird durch die Behufs der Grundsteuer erfolgte Abschätzung
	        
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