Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Expeditionszeit. 
Form der 
Quittungs- 
bücher. 
(126) 
(§ 90), jedoch ohne Stimmrecht, beizuwohnen und die Protocolle, Bücher und Cassen der 
Bank im Beisein eines Directors jederzeit einzusehen. Er hat die genaue Beobachtung die- 
ser Statuten in allen Punkten und insbesondere der in §§ 7 fg. enthaltenen Bestimmungen 
wegen der Bilance, sowie der wegen Ausgabe der Banknoten ertheilten Vorschriften zu über- 
wachen, und sich zu diesem Behufe alle Hypothekenurkunden und sonstige Effecten der Bank 
vorlegen zu lassen. 
Die Auflösung der Bank kann nur unter seiner Concurrenz erfolgen. 
Budissin, am gten April 1850. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen Markgrafthums 
Oberlausitz 
durch: 
. Heinrich Erdmann August von Thielau. 
Beilage A. 
Sparbankordnung. 
Von dem Sparcassengeschäfte. 
§ 1. Die Erpeditionszeit bei der Bank für Annahme oder Auszahlung von Einlagen 
und für Geldgeschäfte jeder Art wird von dem Direectorium festgesetzt und öffentlich bekannt 
gemacht. 
§ 2. Ueber die eingezahlten Gelder werden Ouittungsbücher ausgestellt, welche 
a) den vollen Vor= und Zunamen nebst den Wohnort des Einlegers, 
b) die fortlaufende, mit dem Hauptbuche übereinstimmende Nummer in Zahlen, 
) den Stempel der Bank, 
20 die Unterschrift des vorsitzenden Directors oder dessen Stellvertreters, und des 
vollziehenden Directors oder des Syndicus der Bank, 
e) die §§ 1 bis mit 12 dieser Sparbankordnung 
enthalten. 
Weder beim Einzahlen der Einlage in die Bank, noch bei Zurückgabe derselben ist Stem- 
pelsteuer zu entrichten, eben so wenig haben die Einleger sonst etwas an Kosten oder Gebüh- 
ren zu zahlen, indem die Regiekosten von dem Zinsüberschusse bestritten werden. Nur bei 
gänzlicher Zurücknahme des eingelegten Capitals und Zurückgabe des Quittungsbuchs sollen, 
wenn die nach dem Quittungsbuche zurückgezahlte Capitalsumme 5 Thlr. — — und dar-
	        
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