Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

8 25. 
Zu den Petitionen: 
a) des pensionierten Gewehrfabrikarbeiters Wolfgang Daucher und Genossen in 
Amberg, die Pensionskasse der Arbeiter der K. Gewehrfabrik Amberg betreffend, 
b) des Verbandes bayerischer Militäranwärter um Anrechnung der Militär= und 
Gendarmeriedienstzeit auf die pensionsfähige Zivilstaatsdienstzeit unter Doppel-= 
rechnung der Feldzugsjahre 
haben die beiden Kammern beschlossen: 
„ad a) diese Petition der K. Staatsregierung zur Berücksichtigung hinüberzugeben in 
dem Sinne, daß die Militärverwaltung Mittel bereitstelle, um den Petenten auch 
künftig freie ärztliche Behandlung und freien Bezug von Medikamenten zu gewähren: 
ad D) diese Petition der K. Staatsregierung zur Berücksichtigung bei Schaffung des 
neuen Beamten= und Pensionsgesetzes hinüberzugeben."“ 
Dem zu a) geäußerten Wunsche ist seitens des Kriegsministeriums durch Bereitstellung 
der erforderlichen Mittel Rechnung getragen. 
Die unter b) erwähnte Petition wird bei der Ausarbeitung eines Beamtengesetzes ge- 
eignete Berücksichtigung finden, soweit ihr nicht durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1907 
erfolgte Überführung der Gendarmeriemannschaft unter die nichtpragmatischen Staatsbeamten 
und Staatsbediensteten bereits Rechnung getragen ist. 
8 26. 
Verhältnisse der Heimarbeiter. 
Die beiden Kammern des Landtags haben beschlossen: 
„die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, die Gewerbeinspektion zu beauftragen, 
wenn möglich noch im Jahre 1906, Erhebungen über die Lohn= und Arbeits- 
bedingungen, Arbeitszeit und Wohnungsverhältnisse der Heimarbeiter vorzunehmen 
und dem Landtag als Material vorzulegen." 
Wir haben das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern beauf 
tragt, zum Vollzuge dieses Beschlusses das Erforderliche einzuleiten. 
8§ 27. 
Gewerbsteuertarif. 
Der Landtag hat das Einverständnis mit der Erklärung der Staatsregierung ausgesprochen, 
„daß eine erhebliche Steuerüberbürdung im Sinne der Bemerkungen zu 
Nr. 140c des Gewerbsteuertarifs (Anl. 1I des Gewerbsteuergesetzes vom 9. Juni 1899) 
anzunehmen sei, sobald die Gewerbsteuer nach dem Vermahlungsquantum samt
	        
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