Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

147 ) 
Gesch-und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
LOS Stuck vom Jahre 1850. 
  
MÆ 40) Generalverordnung 
des Ministeriums des Innern; 
vom 4ten Juni 1850.) 
Nachdem nach der Verordnung, einige Zusätze zu dem Preßgesetze vom 1 Sten November 
1848 betreffend, vom Z3ten Juni dieses Jahres, ein Theil der Aufsicht über die Presse auf 
die Polizeibehörden und Kreisdirectionen übergegangen, zu diesem Behufe aber es nothwen- 
dig ist, daß die genannten Behörden von dem Inhalte insbesondere der in ihrem Bezirke 
erscheinenden Zeitschriften jederzeit gehörig in Kenntniß gesetzt werden, so hat das Ministerium 
des Innern für angemessen befunden, daß dasjenige Eremplar der in Sachsen erscheinenden 
Zeitschriften, welches nach § 9 des Preßgesetzes vom 1 Sten November 1848 an das vor- 
malige Reichsministerium des Innern und nach dessen Aufhören an die provisorische Central- 
bundescommission zu Frankfurt am Main einzusenden war, von nun an zuvörderst an die 
Polizeibehörde des Orts, an welchem die Herausgabe der betreffenden Zeitschrift erfolgt, und 
von dieser an die Kreisdirection des Bezirks abgegeben werde, welche der Weiterbeförderung 
an den endlichen Bestimmungsort sich unterziehen wird. 
Sämmtliche Redactionen, Herausgeber und Verleger von in hiesigen Landen erscheinen- 
den Zeitschriften werden daher angewiesen, bei Vermeidung der in § 14 des Preßgesetzes für 
den Unterlassungsfall angedrohten Strafen, das seither für das vormalige Reichsministerium 
des Innern und sodann für die provisorische Bundescentralcommission zu Frankfurt am Main 
bestimmt gewesene Freieremplar jeder Nummer der von ihnen redigirten, herausgegebenen 
oder verlegten Zeitschriften fortan an die oben bezeichnete Ortspolizeibehörde mit derselben 
Beschleunigung abzugeben, womit die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. 
Gleichzeitig erhalten auch sämmtliche Polizeibehörden, denen in dieser Weise ein Frei- 
eremplar der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften zuzugehen hat, Veranlassung, nicht 
nur dessen rechtzeitige Abgabe an sie genau zu überwachen und im Unterlassungsfalle sofort 
  
  
*) Nach #&# 12 des Preßgesetzes vom 18ten November 1848 in sämmtliche daselbst bezeichnete Blätter 
aufzunehmen. 
1850. 25
	        
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